Auto Tipps und Tricks
Straßenverkehrs-Ordnung StvO 3/3
Straßenverkehrs-Ordnung 1
Straßenverkehrs-Ordnung 2
Straßenverkehrs-Ordnung 3
III. Durchfuehrungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 44 Sachliche Zustaendigkeit
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
§ 47 örtliche Zustaendigkeit
§ 48 Verkehrsunterricht
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland
§ 51 Besondere Kostenregelung
§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsaechlich-öffentlicher Verkehrsflaechen
§ 53 Inkrafttreten
§ 44 Sachliche Zustaendigkeit
(1) Sachlich zustaendig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zustaendigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zustaendigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zustaendigkeit der obersten Landesbehoerden und der höheren Verwaltungsbehoerden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zustaendigen Behoerden taetig werden und vorlaeufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehoerde, dagegen die höhere Verwaltungsbehoerde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehoerde hinausgeht, und die oberste Landesbehoerde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehoerde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Laender, so ist diejenige oberste Landesbehoerde zustaendig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zustaendigkeit der obersten Landesbehoerden und der höheren Verwaltungsbehoerden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(3 a) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehoerde, dagegen die höhere Verwaltungsbehoerde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulaessigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulaeßt, sofern kein Anhoerverfahren stattfindet; sie ist dann auch zustaendig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behoerde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehoerde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militaerverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit der obersten Landesbehoerde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für auslaendische Streitkraefte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehoerden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für uebermaeßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die Erlaubnis für die uebermaeßige Benutzung der Straße durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz.
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehoerden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gruenden der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschraenken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2. zur Verhuetung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3. zum Schutz der Wohnbevoelkerung vor Laerm und Abgasen,
4. zum Schutz der Gewaesser und Heilquellen,
5. hinsichtlich der zur Erhaltung der oeffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsablaeufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssi chernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1 a) Das gleiche Recht haben sie ferner
1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2. in Luftkurorten,
3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die ueberwiegend der Erholung dienen,
4 a. hinsichtlich oertlich begrenzter Maßnahmen aus Gruenden des Arten- oder Biotopschutzes,
5. in der Naehe von Krankenhaeusern und Pflegeanstalten sowie
6. in unmittelbarer Naehe von Erholungsstaetten außerhalb ge schlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belaestigungen durch den Fahrzeugverkehr verhuetet werden können.
(1 b) Die Straßenverkehrsbehoerden treffen auch die notwendigen Anordnungen
1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebuehrenpflichtigen Parkplaetzen für Großveranstaltungen,
2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmoeglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewoehnlicher Gehbehinderung und Blinde sowie für Anwohner,
3. zur Kennzeichnung von Fußgaengerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und geschwindigkeitsbeschraenkten Zonen,
4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5. zum Schutz der Bevoelkerung vor Laerm und Abgasen oder zur Un terstuetzung einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehoerden ordnen die Parkmoeglichkeiten für Anwohner, die Kennzeichnung von Fußgaengerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen, geschwindigkeitsbeschraenkten Zonen und Maßnahmen zum Schutze der Bevoelkerung vor Laerm und Abgasen oder zur Unterstuetzung einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1 c) In zentralen staedtischen Bereichen mit hohem Fußgaengeraufkommen und ueberwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschaeftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschraenkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1 d) Nach Maßgabe der auf Grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die Straßenverkehrsbehoerden schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog aufzustellen sind.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhuetung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehoerden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehoerden Verkehrsverbote und -beschraenkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehoerde im Sinne dieser Verordnung ist die Behoerde, welche die Aufgaben des beteiligten Traegers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnuebergaenge von Eisenbahnen des oeffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im uebrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehoerden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehoerden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehoerden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie uebergroeße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehoerden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefaehrdet wird.
(3 a) Die Straßenverkehrsbehoerde erlaeßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehoerde des Landes oder der von ihr dafuer beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zustaendige Straßenbaubehoerde aufgestellt.
(4) Die genannten Behoerden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1 d jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umstaenden nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulasttraeger verpflichtet, sonst der Eigentuemer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehoerde angeordnete Beleuchtung von Fußgaengerueberwegen. Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehoerde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zustaendigen Behoerde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung zu beschraenken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, beduerfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehoerde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behoerde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geaeußert hat.
(8) Die Straßenverkehrsbehoerden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274) erhoehen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zustaendigen obersten Landesbehoerden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulaessige Hoechstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehoerden können in bestimmten Einzelfaellen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betre ten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 10);
3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);
4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber Grundstuecksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);
4 a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur wärend des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);
4 b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur
wärend der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2);
4 c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a);
5. von den Vorschriften über Hoehe, Laenge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);
5 a. von dem Verbot der unzulaessigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5 b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21 a);
6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrraedern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);
7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);
8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);
9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Lei stungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. I und 2);
10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Ver kehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flaechen von Leuchtsaeulen, an denen Haltestellenschilder oeffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11. von den Verboten oder Beschraenkungen, die durch Vorschriftzeichen (§41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind;
12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3 a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladeflaeche mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zustaendigen Landesbehoerden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21 a).
(2) Die zustaendigen obersten Landesbehoerden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfaelle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Laendern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr zustaendig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zustaendige Behoerde die Beibringung eines Sachverstaendigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzufuehren und auf Verlangen zustaendigen Personen auszuhaendigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genuegt das Mitfuehren fernkopierter Bescheide.
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zustaendigen Behoerde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
§ 47 örtliche Zustaendigkeit
(1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zustaendige Behoerde, in deren Gebiet die Grenzuebergangsstelle liegt. Diese Behoerde ist auch zustaendig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehoerde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehoerde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(2) Zustaendig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehoerde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehoerde zu ständig, die diese Verfuegung erlaeßt;
2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a für kleinwuechsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b für Ohnhaender die Straßenverkehrsbehoerde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straßenverkehrsbehoerde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
4. nach § 46 Abs. I Nr. 5 die Straßenverkehrsbehoerde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßen verkehrsbehoerde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
5. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straßenverkehrsbehoerde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hal, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
6. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehoerde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrs behoerde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zustaendig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;
7. nach §46 Abs. I Nr. 11 die Straßenverkehrsbehoerde, in deren Bezirk die Verbote, Beschraenkungen und Anordnungen erlassen sind, für Schwerbehinderte mit außergewoehnlicher Gehbehinde rung und Blinde jedoch jede Straßenverkehrsbehoerde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
8. in allen uebrigen Faellen die Straßenverkehrsbehoerde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.
(3) Die Erlaubnis für die uebermaeßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehoerde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.
§ 48 Verkehrsunterricht
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehoerde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig gegen eine Vorschrift über
1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
3. die Geschwindigkeit nach § 3,
4. den Abstand nach § 4,
5. das ueberholen nach § 5 Abs. 1 bis 4 a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
6. das Vorbeifahren nach § 6,
7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,
8. die Vorfahrt nach § 8,
9. das Abbiegen, Wenden oder Rueckwaertsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,
10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. I oder 2,
12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1 a, 3, 3 a Satz 1, Abs. 3 b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4 a bis 6,
13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,
14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15 a. das Abschleppen nach § 15 a,
16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,
19. das Verhalten
a) an Bahnuebergaengen nach § 19 oder
b) an und vor Haltestellen von oeffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20. die Personenbefoerderung nach § 21 Abs. 1, 1 a, Abs. 2 oder 3,
20 a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21 a Abs. 2,
21. die Ladung nach § 22,
22. sonstige Pflichten des Fahrzeugfuehrers nach § 23,
23. das Fahren mit Krankenfahrstuehlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstuehlen nach § 24 Abs. 2,
24. das Verhalten
a) als Fußgaenger nach § 25 Abs. 1 bis 4,
b) an Fußgaengerueberwegen nach § 26 oder
c) auf Bruecken nach § 27 Abs. 6,
25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntags fahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrs widrigen Zustaenden oder die wirksame Verkleidung gefaehrlicher Geräte nach § 32,
28. Verkehrsbeeintraechtigungen nach § 33 oder
29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umstaenden angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlaeßt - oder nach § 34 Abs. 3, verstoeßt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Fuehrer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafuer sorgt, daß die für geschlossene Verbaende gelten den Vorschriften befolgt werden,
1 a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unter bricht,
2. als Fuehrer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen laeßt,
3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwider handelt,
4. als Reiter, Fuehrer von Pferden, Treiber oder Fuehrer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr ein heitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwider handelt,
5. als Kraftfahrzeugfuehrer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchfuehrt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafuer sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs .5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellicht zeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Gruen pfeil zuwiderhandelt,
3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blink licht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene An ordnung nicht befolgt,
5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen
306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene Anordnung
nicht befolgt,
6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeraete abge sperrte Straßenflaechen befaehrt oder
7. einer den Verkehr verbietenden oder beschraenkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1 a. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffaellige Warnkleidung traegt,
2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausuebt, ohne die oeffent liche Sicherheit und Ordnung gebuehrend zu berücksichtigen,
3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor An ordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitfuehrt oder auf Verlangen nicht aushaendigt,
6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland
Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.
§ 51 Besondere Kostenregelung
Die Kosten des Zeichens 386 traegt abweichend von § 5 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsaechlich-oeffentlicher Verkehrsflaechen
Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflaechen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen.
§ 53 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.
(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (RGBL. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (BGBl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (BGBl. I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
(3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31.Dezember
1995 die Bedeutung des Zeichens 224 224) in der Fassung der vorstehenden Verordnung.
(4) Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schraegen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis laengstens zum 31. Dezember 1998. Bis laengstens 31. Dezember 1998 können Fußgaengerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Bild 291 behaelt die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis laengstens zum 30. April 1989.
(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift »bei Naesse« darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.
(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgefuehrt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.
(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis laengstens zum 31. Dezember 1999.
(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.
(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gueltigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemaeß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gueltig.
(13) Die bisherigen Zeiten 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis laengstens 31. Dezember 1994.
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