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Auto Tipps und Tricks

Straßenverkehrs-Ordnung StvO 2/3

Straßenverkehrs-Ordnung 1
Straßenverkehrs-Ordnung 2
Straßenverkehrs-Ordnung 3

II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Gruenpfeil
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
§ 39 Verkehrszeichen
§ 40 Gefahrzeichen
§ 41 Vorschriftzeichen
§ 42 Richtzeichen
§ 43 Verkehrseinrichtungen


§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:

»Halt vor der Kreuzung«

Der Querverkehr ist freigegeben.

Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, so lange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grund stellung beibehaelt. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

2. Hochheben eines Armes:

»Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten«,

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: »Kreuzung raeumen«.

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergaenzt oder geaendert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmuendungen und an Fußgaengerueberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstuechtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhaltcn. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Gruenpfeil

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Gruen - Gelb - Rot Rot und Gelb (gleichzeitig) - Gruen. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Gruen unten.

1. An Kreuzungen bedeuten:

Gruen: »Der Verkehr ist freigegeben«.

Er kann nach den Regehl des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Gruener Pfeil: »Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben«.

Ein gruener Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des gruenen Pfeils ungehindert befahren und raeumen können.

Gelb ordnet an: »Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten«. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: »Halt vor der Kreuzung«. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit gruenem Pfeil auf schwarzem Grund (Gruenpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeug fuehrer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefaehrdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgaenger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Gruenpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.

2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmuendungen und an Markie rungen für den Fußgaengerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb - Rot beschraenkt sein.

4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienen bahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom uebrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.

5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgaenger oder nur für Rad fahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgaengers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fußgaenger ist die Farbfolge Gruen - Rot - Gruen; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Gruen auf Rot, wärend Fußgaenger die Fahrbahn ueberschreiten, so haben sie ihren Weg zuegig fortzusetzen.

6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgaenger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgaengerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

(3) Dauerlichtzeichen über jedem Fahrstreifen lassen den Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu.

Rote gekreuzte Schraegbalken ordnen an:
»Der Fahrstreiten darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden«.

Ein gruener, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
»Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben«.

Ein gelb blinkender, schraeg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
»Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln«.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn hoechste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für dic öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, fluechtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

»Alle uebrigen Verkehrsteilnehmer haben sotort freie Bahn zu schaffen«.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgeruesteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbaenden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulaessig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Laenge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

§ 39 Verkehrszeichen

(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Traegerflaeche aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können die weißen Flaechen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

(1 a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, wärend das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und sonstige merhspurige Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge mit einem zulaessigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhaenger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einem zulaessigen Gesamtgewicht
über 3,5t, einschließlich ihrer
Anhaenger, und
Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Radfahrer
Fußgaenger
Reiter
Viehtrieb, Tiere
Straßenbahn
Kraftomnibus
Personenkraftwagen
Personenkraftwagen mit Anhaenger
Lastkraftwagen mit Anhaenger
Kraftfahrzeuge und Zuege, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
Kraftraeder, auch mit Beiwagen, Kleinkraftraeder und Mofas
Mofas

§ 40 Gefahrzeichen

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekuendigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfemung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzschild wie (BILD)kann die Laenge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmuendung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Gefahrzeichen im einzelnen:

Zeichen 101 Gefahrstelle

Ein Zusatzschild kann die Gefahr naeher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild erlaubt auf dieser Straß Windetsport zu treiben. gegenbenenfalls zeitliche begrenzt, wie "9-17 h".

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

1. Fußgaenger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind ueberall erlaubt.
2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3. Die Fahrzeugfuehrer dürfen die Fußgaenger weder gefaehrden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
4. Die Fußgaenger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
5. Das Parken ist außerhalb der dafuer gekennzeichneten Flaechen unzulaessig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be oder Entladen.
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Autobahn

Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.

Kraftfahrstraßen

Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmuendung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.

Ausfahrt von der Autobahn

Ende der Autobahn

Ende der Kraftfahrstraße

Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie »800 m«, angekuendigt sein.

(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Faellen des § 41 Abs. 4.

1. Leitlinie

Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmaeßigen Abstaenden. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgefuehrt werden; bei der Warnlinie sind die Striche laenger als die Luecken. Die Markierung bedeutet:

a) Leitlinien dürfen ueberfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefaehrdet wird;

b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum ueberholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum ueberholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgaengig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder rechts davon ein Fahrzeug haelt oder fahrt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie Zuege, die laenger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;

f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen.

2. Wartelinie

Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205) anordnet: »Vorfahrt gewaehren!« Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.

3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

(7) Hinweise

Fußgaengerueberweg

Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Einbahnstraße

Es kann ergaenzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße

Wasserschutzgebiet

Es mahnt Fahrzeugfuehrer, die wassergefaehrdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

Fußgaengerunter- oder -ueberfuehrung

Verkehrshelfer

Sackgasse

Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Erste Hilfe

Pannenhilfe

Polizei

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplaetze und Plaetze für Wohnwagen.

Verkehrsfunksender

Durch das Zeichen wird auf Verkehrsfunksender hingewiesen und den Fahrzeugfuehrern empfohlen, auf Verkehrsdurchsagen zu achten. Im weißen Feld wird die Bezeichnung des Senders in abgekuerzter Form angegeben. Die Zahl bezeichnet die UKW-Frequenz in Megahertz (MHz) und der Buchstabe den Verkehrsbereich.

Autobahnhotel

Autobahngasthaus

Autobahnkiosk

Richtgeschwindigkeit

Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei guenstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhaeltnissen nicht zu ueberschreiten.

Ende der Richtgeschwindigkeit

Ortshinweistafel

Es dient der Unterichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

Touristischer Hinweis

Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswuerdigkeiten.

Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genuegend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.

Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Fuehrern von Fahrzeugen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Informationstafel an Grenzuebergangsstellen

Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfahle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweisung

1. Wegweiser

Nummernschilder für

Bundesstraßen

Autobahnen

Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)

Europastraßen

auf Bundesstraßen

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

Auf Straßen mit größerer / geringerer Verkehrsbedeutung

Das Zusatzschild »Nebenstrecke« weist auf einen wegen seines schwaecheren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

für bestimmte Verkehrsarten

zur Autobahn

zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

Wird aus verkehrlichen Gruenden auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichen mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.

Wegweisertafel

Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:

Straßennamensschilder

An Kreuzungen und Einmuendungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

2. Vorwegweiser

Es empfiehlt, sich fruehzeitig einzuordnen.

zur Autobahn

für bestimmte Verkehrsarten

3. Wegweisung auf Autobahnen

Die »Ausfahrt« (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekuendigt durch

- die Ankuendigungstafel

in der die Sinnbilder hinweisen:

auf eine Autobahnausfahrt

auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnaehnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.

Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.

- den Vorwegweiser

- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt. Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2 000 m vorher, Ausfahrten werden 1 000 m vorher durch Zeichen 448) angekuendigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449) steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1 000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.

Entfernungstafel

Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmuendungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

Numerierte Umleitung

Die Umleitung kann angekuendigt sein durch das

mit Zusatzschild, wie »400 m« oder »Richtung Stuttgart« sowie durch die Planskizze

Muessen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankuendigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie »Fahrzeuge über 7,5 t zulaessiges Gesamtgewicht«. Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.

Das Ende der Umleitung wird mit dem

Ende einer Umleitung angezeigt.

5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr

Bedarfsumleitung

Wer seine Fahrt voruebergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurueckgeleitet.

Bedarfsumleitungstafel

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurueckgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergefuehrt.

Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

Schwierige Verkehrsfuehrung

Es kuendigt eine mit dem Zeichen »Vorgeschriebene Fahrtrichtung«

(Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsfuehrung an.

ueberleitungstafel

ueberleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekuendigt. Auch die Rueckleitung des Verkehrs wird so angekuendigt.

§ 43 Verkehrseinrichtungen

(1) Verkehrseirinchtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Gelaender, Absperrgeraete, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

1. An Bahnuebergaengen sind die Schranken rot-weiß gestreift.

2. Absperrgeraete für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind

Absperrschranke

Leitbake (Warnbake)

Leitkegel

fahrbare Absperrtafel

fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmaeßig oder zusaetzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeraeten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeraete verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenflaeche.

3. Leiteinrichtungen

a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten

Leitpfosten (links ) Leitpfosten (rechts)

in der Regel in Abstaenden von 50 m stehen.

b) An gefaehrlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie

Richtungstafel in Kurven

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhaengern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich gepruefte Park-Warntafeln verwendet werden.

Park-Warntafel

III. Durchfuehrungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 44 Sachliche Zustaendigkeit

(1) Sachlich zustaendig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zustaendigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zustaendigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zustaendigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zustaendigen Behörden taetig werden und vorlaeufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Laender, so ist diejenige oberste Landesbehörde zustaendig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zustaendigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3 a) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulaessigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulaeßt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zustaendig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militaerverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für auslaendische Streitkraefte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für uebermaeßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die Erlaubnis für die uebermaeßige Benutzung der Straße durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz.

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gruenden der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschraenken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,

2. zur Verhuetung außerordentlicher Schäden an der Straße,

3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Laerm und Abgasen,

4. zum Schutz der Gewaesser und Heilquellen,

5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie

6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsablaeufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssi chernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1 a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten,

2. in Luftkurorten,

3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,

4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die ueberwiegend der Erholung dienen,

4 a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gruenden des Arten- oder Biotopschutzes,

5. in der Naehe von Krankenhaeusern und Pflegeanstalten sowie

6. in unmittelbarer Naehe von Erholungsstaetten außerhalb ge schlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belaestigungen durch den Fahrzeugverkehr verhuetet werden können.

(1 b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebuehrenpflichtigen Parkplaetzen für Großveranstaltungen,

2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sowie für Anwohner,

3. zur Kennzeichnung von Fußgaengerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und geschwindigkeitsbeschraenkten Zonen,

4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie

5. zum Schutz der Bevölkerung vor Laerm und Abgasen oder zur Un terstuetzung einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung.

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Anwohner, die Kennzeichnung von Fußgaengerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen, geschwindigkeitsbeschraenkten Zonen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Laerm und Abgasen oder zur Unterstuetzung einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1 c) In zentralen staedtischen Bereichen mit hohem Fußgaengeraufkommen und ueberwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschaeftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschraenkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1 d) Nach Maßgabe der auf Grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog aufzustellen sind.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhuetung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden Verkehrsverbote und -beschraenkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Traegers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnuebergaenge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im uebrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie uebergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefaehrdet wird.

(3 a) Die Straßenverkehrsbehörde erlaeßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr dafuer beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zustaendige Straßenbaubehörde aufgestellt.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1 d jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umstaenden nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulasttraeger verpflichtet, sonst der Eigentuemer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgaengerueberwegen. Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zustaendigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung zu beschraenken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, beduerfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geaeußert hat.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulaessige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274) erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zustaendigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulaessige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfaellen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);

2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betre ten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 10);

3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);

4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber Grundstuecksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);

4 a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur wärend des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);

4 b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur

wärend der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2);

4 c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a);

5. von den Vorschriften über Höhe, Laenge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);

5 a. von dem Verbot der unzulaessigen Mitnahme von Personen (§ 21);

5 b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21 a);

6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrraedern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);

7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);

8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);

9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Lei stungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. I und 2);

10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Ver kehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flaechen von Leuchtsaeulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;

11. von den Verboten oder Beschraenkungen, die durch Vorschriftzeichen (§41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind;

12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3 a).

Vom Verbot, Personen auf der Ladeflaeche mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zustaendigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21 a).

(2) Die zustaendigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfaelle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Laendern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr zustaendig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zustaendige Behörde die Beibringung eines Sachverstaendigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzufuehren und auf Verlangen zustaendigen Personen auszuhaendigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genuegt das Mitfuehren fernkopierter Bescheide.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zustaendigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

§ 47 örtliche Zustaendigkeit

(1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zustaendige Behörde, in deren Gebiet die Grenzuebergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zustaendig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

(2) Zustaendig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde zu ständig, die diese Verfuegung erlaeßt;

2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a für kleinwuechsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b für Ohnhaender die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;

4. nach § 46 Abs. I Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßen verkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;

5. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hal, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

6. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrs behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zustaendig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;

7. nach §46 Abs. I Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschraenkungen und Anordnungen erlassen sind, für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinde rung und Blinde jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;

8. in allen uebrigen Faellen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.

(3) Die Erlaubnis für die uebermaeßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.

§ 48 Verkehrsunterricht

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig gegen eine Vorschrift über

1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,

2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,

3. die Geschwindigkeit nach § 3,

4. den Abstand nach § 4,

5. das ueberholen nach § 5 Abs. 1 bis 4 a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,

6. das Vorbeifahren nach § 6,

7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,

8. die Vorfahrt nach § 8,

9. das Abbiegen, Wenden oder Rueckwaertsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,

10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,

11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. I oder 2,

12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1 a, 3, 3 a Satz 1, Abs. 3 b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4 a bis 6,

13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,

14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

15 a. das Abschleppen nach § 15 a,

16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,

18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,

19. das Verhalten

a) an Bahnuebergaengen nach § 19 oder

b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1, 1 a, Abs. 2 oder 3,

20 a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21 a Abs. 2,

21. die Ladung nach § 22,

22. sonstige Pflichten des Fahrzeugfuehrers nach § 23,

23. das Fahren mit Krankenfahrstuehlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstuehlen nach § 24 Abs. 2,

24. das Verhalten

a) als Fußgaenger nach § 25 Abs. 1 bis 4,

b) an Fußgaengerueberwegen nach § 26 oder

c) auf Bruecken nach § 27 Abs. 6,

25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntags fahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,

26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,

27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrs widrigen Zustaenden oder die wirksame Verkleidung gefaehrlicher Geräte nach § 32,

28. Verkehrsbeeintraechtigungen nach § 33 oder

29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umstaenden angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlaeßt - oder nach § 34 Abs. 3, verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig

1. als Fuehrer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafuer sorgt, daß die für geschlossene Verbaende gelten den Vorschriften befolgt werden,

1 a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unter bricht,

2. als Fuehrer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen laeßt,

3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwider handelt,

4. als Reiter, Fuehrer von Pferden, Treiber oder Fuehrer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr ein heitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwider handelt,

5. als Kraftfahrzeugfuehrer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,

6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchfuehrt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafuer sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder

7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig

1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs .5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,

2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellicht zeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Gruen pfeil zuwiderhandelt,

3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blink licht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,

4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene An ordnung nicht befolgt,

5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen

306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene Anordnung

nicht befolgt,

6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeraete abge sperrte Straßenflaechen befaehrt oder

7. einer den Verkehr verbietenden oder beschraenkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig

1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

1 a. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffaellige Warnkleidung traegt,

2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausuebt, ohne die öffent liche Sicherheit und Ordnung gebuehrend zu berücksichtigen,

3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor An ordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,

4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,

5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitfuehrt oder auf Verlangen nicht aushaendigt,

6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder

7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland

Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.

§ 51 Besondere Kostenregelung

Die Kosten des Zeichens 386 traegt abweichend von § 5 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.

§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsaechlich-öffentlicher Verkehrsflaechen

Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflaechen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen.

§ 53 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.

(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (RGBL. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (BGBl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (BGBl. I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.

(3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31.Dezember

1995 die Bedeutung des Zeichens 224 224) in der Fassung der vorstehenden Verordnung.

(4) Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schraegen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis laengstens zum 31. Dezember 1998. Bis laengstens 31. Dezember 1998 können Fußgaengerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Bild 291 behaelt die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis laengstens zum 30. April 1989.

(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift »bei Naesse« darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.

(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgefuehrt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.

(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis laengstens zum 31. Dezember 1999.

(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.

(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gueltigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.

(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemaeß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gueltig.

(13) Die bisherigen Zeiten 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis laengstens 31. Dezember 1994.

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