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Steuerbegünstigung Biokraft- und Bioheizstoffe

Bioethanol

Im Vergleich zum Absatz von Biodiesel (siehe oben, 1,05 Mio. t bzw. rd. 1,19 Mrd. Liter) wurde Bioethanol (65 000 t bzw. rd. 82 Mio. Liter) im Jahr 2004 nur in geringem Umfang verwendet. Bioethanol ist – was das Jahr 2004 anbelangt – noch nicht marktreif (siehe zu Marktsituation). Für die Beimischung von Bioethanol und ETBE sind die oekonomischen Eckdaten zur Bewertung der ueberkompensation noch sehr unvollstaendig. Bei den geringen Mengen an Bioethanol, die direkt dem Ottokraftstoff beigemischt werden, sind die beteiligten Unternehmen derzeit noch damit beschaeftigt, das sich bei der Zumischung von Bioethanol zu Ottokraftstoff ergebende Dampfdruckproblem zu lösen (siehe 1.1 und Anlage 2).
Bisher scheint dies nur durch Zugabe relativ teurer Benzinkomponenten möglich. Wegen der Uneinheitlichkeit der Mischungen konnte eine repraesentative Kostenschaetzung nicht vorgenommen werden.
Da mithin eine Beimischung von Bioethanol zu Ottokraftstoff in 2004 nur in geringen Mengen und zudem nur in Versuchsreihen erfolgte, wurde auf die Pruefung einerueberfoerderung von direkt beigemischtem Bioethanol in der Umstellungs- und Testphase 2004 verzichtet.

ETBE

Beim Ersatz von MTBE im Ottokraftstoff durch biogenes ETBE finden bislang ebenfalls noch Testreihen statt. So werden unterschiedliche Bioethanolanteile im Zusammenwirken mit ETBE getestet. Um die jeweiligen Anteile zu berücksichtigen, waeren unterschiedliche Berechnungen erforderlich. Zudem wird die Einzelkomponente Isobuten, die für die Herstellung von ETBE erforderlich ist, zumeist aus raffinerieinternen Prozessen gewonnen, so dass hier unterschiedliche innerbetriebliche Verwertungspreise angesetzt werden muessten. Insgesamt ist die Beimischung von Bioethanol oder ETBE noch in der Entwicklung.
Die Steuerbefreiung bietet den erforderlichen Anreiz dafuer, dass die betroffenen Unternehmen die Umstellung auf die Verwendung biogener Komponenten erproben können.
Aus den genannten Gruenden wurde auf die Überpruefung einer ueberfoerderung von Bioethanol zur ETBE-Produktion in 2004 ebenfalls verzichtet.

Auswertung und Vorschlag

Die vorstehende Überpruefung hat ergeben, dass ein Liter Biodiesel in Reinform in Hoehe von 5 Cent und ein Liter Biodiesel als Beimischungskomponente zu fossilem Diesel in Hoehe von 10 Cent ueberfoerdert sind. Es wird daher vorgeschlagen, Biodiesel kuenftig anteilig zu besteuern. Bioethanol und ETBE wurden aus o. g. Gruenden nichtueberprueft. Diese Biokraftstoffe sollten daher – mangels Feststellung einer ueberkompensation in 2004 – noch nicht besteuert werden.
Bezueglich Biodiesel wird zudem vorgeschlagen, bei der konkreten Bestimmung der Steuerbetraege – aufgrund des unterschiedlichen Umfangs der ueberfoerderung – zwischen Biodiesel in Reinform und Biodiesel als Beimischungskomponente zu differenzieren. Der steuerliche Unterschied zwischen diesen beiden Biodieselverwendungen sollte allerdings nicht zu hoch sein, da andernfalls der Anreiz für unerlaubte Beimischungen im freien Verkehr erhöht wuerde (Mischen im freien Verkehr ist aus steuerlichen Gruenden nur dem Endverwender erlaubt).
Der Einstieg in die Besteuerung darf nicht dazu führen, steuerliche Manipulationen zu ermöglichen bzw. zu fördern.
Die kuenftige Besteuerung hat sich an den für 2004 errechnetenueberkompensationsbetraegen zu orientieren, sollte allerdings aus den nachfolgend dargestellten Gruenden massvoll vollzogen werden:
– Die Summe der tabellarisch dargestellten Faktoren zur Ermittlung der ueberkompensation lässt sich wegen der Schwankungen am Markt, denen jeder einzelne Faktor unterliegt, nur als ein Anhaltswert der ueberkompensation begreifen.
– Gemaess § 2a Abs. 3 MinoeStG sind bei der Anpassung der Steuersaetze die positiven Effekte für den Klimaund Umweltschutz, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und an anderen erneuerbaren Kraftstoffen – unabhaengig vom rechnerischen Ergebnis der ueberkompensation – gebuehrend zu berücksichtigen.
– Die kuenftige Besteuerung darf nicht dazu führen, dass die bereits erzielten Fortschritte beim Absatz von Biodiesel und damit der weitere Aufbau eines Biodieselmarktes gefaehrdet werden. Reiner Biodiesel wird an gewerbliche und private Verbraucher abgesetzt, weil er mit einem Preisunterschied in einer durchschnittlichen Gröoessenordnung von 10 Cent je Liter angeboten wird. Verringert sich der Preisunterschied wesentlich, entfaellt das Anreizelement zum Verbrauch von Biodiesel.
– Anders als bei der Reinform erfaehrt der Endabnehmer des Kraftstoffs über die in normgerechten Beimischungen enthaltene Biokraftstoffkomponente in der Regel nichts, da der biogene Anteil nicht deklariert werden muss. Ein preisliches Anreizelement ist insoweit nicht erforderlich. Dennoch sollte gewaehrleistet bleiben, dass es für die Mineralölindustrie auch weiterhin attraktiv ist, Biodiesel beizumischen.
– Schliesslich sollte bei der kuenftigen Besteuerung von Biodiesel in Reinform berücksichtigt werden, dass durch den Einstieg in die Mineralölbesteuerung für Biodieselhersteller ein zusaetzlicher nicht bezifferbarer Aufwand verursacht wird, der aus der Erfuellung steuerlicher Anforderungen (z. B. Einrichtung eines Steuerlagers) und den damit verbundenen Verwaltungskosten resultiert. Diese Mehrkosten fallen bei der beimischenden Mineralölwirtschaft wegen des bereits bestehenden Mineralölsteuer-Erstattungsverfahrens nicht an.

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Übersicht über potentielle Biokraft- und Bioheizstoffe
Anlage 2: Darstellung der Eigenschaften von bioethanolhaltigen Kraftstoffen
Anlage 3: Übersicht: Entwicklung der ueberkompensation im Verlauf des Jahres 2004

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