<<
Letze Seite Inhltsverzeichnis Nächste Seite >>
Steuerbegünstigung Biokraft- und Bioheizstoffe
Bioethanol
Im Vergleich zum Absatz von Biodiesel (siehe oben,
1,05 Mio. t bzw. rd. 1,19 Mrd. Liter) wurde Bioethanol
(65 000 t bzw. rd. 82 Mio. Liter) im Jahr 2004 nur in geringem
Umfang verwendet. Bioethanol ist – was das Jahr
2004 anbelangt – noch nicht marktreif (siehe zu
Marktsituation). Für die Beimischung von Bioethanol
und ETBE sind die oekonomischen Eckdaten zur Bewertung
der ueberkompensation noch sehr unvollstaendig. Bei
den geringen Mengen an Bioethanol, die direkt dem Ottokraftstoff
beigemischt werden, sind die beteiligten Unternehmen
derzeit noch damit beschaeftigt, das sich bei der
Zumischung von Bioethanol zu Ottokraftstoff ergebende
Dampfdruckproblem zu lösen (siehe 1.1 und Anlage 2).
Bisher scheint dies nur durch Zugabe relativ teurer Benzinkomponenten
möglich. Wegen der Uneinheitlichkeit
der Mischungen konnte eine repraesentative Kostenschaetzung
nicht vorgenommen werden.
Da mithin eine Beimischung von Bioethanol zu Ottokraftstoff
in 2004 nur in geringen Mengen und zudem nur
in Versuchsreihen erfolgte, wurde auf die Pruefung einerueberfoerderung von direkt beigemischtem Bioethanol in
der Umstellungs- und Testphase 2004 verzichtet.
ETBE
Beim Ersatz von MTBE im Ottokraftstoff durch biogenes
ETBE finden bislang ebenfalls noch Testreihen statt. So
werden unterschiedliche Bioethanolanteile im Zusammenwirken
mit ETBE getestet. Um die jeweiligen Anteile
zu berücksichtigen, waeren unterschiedliche Berechnungen
erforderlich. Zudem wird die Einzelkomponente Isobuten,
die für die Herstellung von ETBE erforderlich ist,
zumeist aus raffinerieinternen Prozessen gewonnen, so
dass hier unterschiedliche innerbetriebliche Verwertungspreise
angesetzt werden muessten. Insgesamt ist die Beimischung
von Bioethanol oder ETBE noch in der Entwicklung.
Die Steuerbefreiung bietet den erforderlichen
Anreiz dafuer, dass die betroffenen Unternehmen die Umstellung
auf die Verwendung biogener Komponenten erproben
können.
Aus den genannten Gruenden wurde auf die Überpruefung
einer ueberfoerderung von Bioethanol zur ETBE-Produktion
in 2004 ebenfalls verzichtet.
Auswertung und Vorschlag
Die vorstehende Überpruefung hat ergeben, dass ein Liter
Biodiesel in Reinform in Hoehe von 5 Cent und ein Liter
Biodiesel als Beimischungskomponente zu fossilem Diesel
in Hoehe von 10 Cent ueberfoerdert sind. Es wird daher
vorgeschlagen, Biodiesel kuenftig anteilig zu besteuern.
Bioethanol und ETBE wurden aus o. g. Gruenden nichtueberprueft. Diese Biokraftstoffe sollten daher – mangels
Feststellung einer ueberkompensation in 2004 – noch
nicht besteuert werden.
Bezueglich Biodiesel wird zudem vorgeschlagen, bei der
konkreten Bestimmung der Steuerbetraege – aufgrund des
unterschiedlichen Umfangs der ueberfoerderung – zwischen
Biodiesel in Reinform und Biodiesel als Beimischungskomponente
zu differenzieren. Der steuerliche
Unterschied zwischen diesen beiden Biodieselverwendungen
sollte allerdings nicht zu hoch sein, da andernfalls
der Anreiz für unerlaubte Beimischungen im freien Verkehr
erhöht wuerde (Mischen im freien Verkehr ist aus
steuerlichen Gruenden nur dem Endverwender erlaubt).
Der Einstieg in die Besteuerung darf nicht dazu führen,
steuerliche Manipulationen zu ermöglichen bzw. zu fördern.
Die kuenftige Besteuerung hat sich an den für 2004 errechnetenueberkompensationsbetraegen zu orientieren, sollte
allerdings aus den nachfolgend dargestellten Gruenden
massvoll vollzogen werden:
– Die Summe der tabellarisch dargestellten Faktoren zur
Ermittlung der ueberkompensation lässt sich wegen
der Schwankungen am Markt, denen jeder einzelne
Faktor unterliegt, nur als ein Anhaltswert der ueberkompensation
begreifen.
– Gemaess § 2a Abs. 3 MinoeStG sind bei der Anpassung
der Steuersaetze die positiven Effekte für den Klimaund
Umweltschutz, die Versorgungssicherheit und die
Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen
und an anderen erneuerbaren Kraftstoffen – unabhaengig
vom rechnerischen Ergebnis der ueberkompensation – gebuehrend zu berücksichtigen.
– Die kuenftige Besteuerung darf nicht dazu führen, dass
die bereits erzielten Fortschritte beim Absatz von Biodiesel
und damit der weitere Aufbau eines Biodieselmarktes
gefaehrdet werden. Reiner Biodiesel wird an gewerbliche und private Verbraucher abgesetzt, weil
er mit einem Preisunterschied in einer durchschnittlichen
Gröoessenordnung von 10 Cent je Liter angeboten
wird. Verringert sich der Preisunterschied wesentlich,
entfaellt das Anreizelement zum Verbrauch von Biodiesel.
– Anders als bei der Reinform erfaehrt der Endabnehmer
des Kraftstoffs über die in normgerechten Beimischungen
enthaltene Biokraftstoffkomponente in der
Regel nichts, da der biogene Anteil nicht deklariert
werden muss. Ein preisliches Anreizelement ist insoweit
nicht erforderlich. Dennoch sollte gewaehrleistet
bleiben, dass es für die Mineralölindustrie auch weiterhin
attraktiv ist, Biodiesel beizumischen.
– Schliesslich sollte bei der kuenftigen Besteuerung von
Biodiesel in Reinform berücksichtigt werden, dass
durch den Einstieg in die Mineralölbesteuerung für
Biodieselhersteller ein zusaetzlicher nicht bezifferbarer
Aufwand verursacht wird, der aus der Erfuellung steuerlicher
Anforderungen (z. B. Einrichtung eines Steuerlagers)
und den damit verbundenen Verwaltungskosten
resultiert. Diese Mehrkosten fallen bei der beimischenden
Mineralölwirtschaft wegen des bereits bestehenden
Mineralölsteuer-Erstattungsverfahrens nicht an.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Übersicht über potentielle Biokraft- und
Bioheizstoffe
Anlage 2: Darstellung der Eigenschaften von bioethanolhaltigen
Kraftstoffen
Anlage 3: Übersicht: Entwicklung der ueberkompensation
im Verlauf des Jahres 2004
<< Letze Seite Inhltsverzeichnis Nächste Seite >>