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Steuerbegünstigung Biokraft- und Bioheizstoffe

Anlass

Seit dem 1. Januar 2004 sind saemtliche Biokraft- und Bioheizstoffe steuerbeguenstigt (§ 2a Mineralölsteuergesetz).
Die Begünstigung erstreckt sich auf reine Biokraftund Bioheizstoffe und in Mischungen mit fossilen Energietraegern auf den biogenen Anteil. Sie ist zunaechst bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Bislang wird die Steuerbegünstigung komplett, d. h. in Form einer Mineralölsteuerbefreiung gewaehrt. Ziel der steuerlichen Massnahme ist es, den Unterschied zwischen den Kosten für den Biokraftstoff (z.B. Biodiesel) und dem Preis für den entsprechenden fossilen Kraftstoff (z. B. fossiler Diesel) auszugleichen. Findet eine Beguenstigungueber diesen Ausgleich hinaus statt, sind die Kosten für den Biokraftstoff ueberkompensiert und der betreffende Biokraftstoff ist ueberfoerdert. Dabei ist auch die Volatilitaet der Maerkte zu berücksichtigen.

Zur Vermeidung einer solchen ueberfoerderung der Biokraftstoffe enthaelt § 2a Abs. 3 MinoeStG eine Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag über die Markt- und Preisentwicklung von Biokraft- und Bioheizstoffen, welcher das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jaehrlich – erstmals zum 31. März 2005 – nachzukommen hat. Ziel dieses Berichts ist es, bei einer ggf. ueberkompensierenden Steuerbegünstigung Vorschlaege zur Anpassung zu unterbreiten. Zum Inhalt des Berichts enthaelt § 2a Abs. 3 MinoeStG Vorgaben. So ist

1. über die Markteinfuehrung der Biokraft- und Bioheizstoffe und
2. über die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl und die Kraft- und Heizstoffpreise zu berichten, sowie
3. – im Falle einer ueberkompensation – eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen.
Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natuerlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen zu berücksichtigen.
Im Folgenden wird der erste Bericht des Bundesministeriums der Finanzen für das Jahr 2004 vorgelegt.

Erster Bericht zur Steuerbegünstigung der Biokraft- und Bioheizstoffe gem. § 2a Abs. 3 MinoeStG

Marktsituation und Umwelteffekte

Folgende Erzeugnisse sind potentiell als Biokraft- und Bioheizstoffe im Sinne des § 2a MinoeStG nutzbar:

– Pflanzenoelmethylester, so genannter Biodiesel, insbesondere Rapsoelmethylester (RME) und     andere    Fettsaeure
– Methylester
– Bioethanol– ETBE (Ethyl-Tertiaer-Butyl-Ether)– Synthetische Biokraftstoffe
– BtL (Biomass-to- Liquid)
– Biomethanol
– Pflanzenöl
– Biogas
– Dimethylether aus Biomasse (DME)
– Wasserstoff aus Biomasse.

Im Folgenden wird die Marktsituation (Marktfaehigkeit und Marktgaengigkeit) der derzeit in Deutschland marktrelevanten Biokraftstoffe Biodiesel, Bioethanol und ETBE dargestellt. Die uebrigen Biokraftstoffe werden in der Anlage 1 naeher erlaeutert. Die nachfolgenden Ausführungen beschraenken sich auf Biokraftstoffe, da die o. g. Energieerzeugnisse aus Biomasse kostenbedingt nicht als Heizstoffe eingesetzt werden (ausser in Modellprojekten, wie z. B. Biodiesel zur Beheizung des Reichstagsgebaeudes).

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