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Nachwachsende Rohstoffe als Treibstoff

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Nicht alle Probleme sind geloest

Mit der Frage zur Differenzierung und Festlegung der bonusfaehigen Biomassen als gesetzlich verbindliche Positivliste haben sich die Gremien des Deutschen Bauernverbandes und die Landesbauernverbaende intensiv befasst. Insbesondere die Frage, ob Pflanzenöle bzw. Rapskuchen hergestellt in dezentralen Anlagen bonusfaehig sind oder nicht, wird nach wie vor intensiv diskutiert. Das Bundesumweltministerium verweist hier auf die zivilrechtliche Möglichkeit einen entsprechenden Bonusanspruch notfalls einzuklagen. Dem steht allerdings die Notwendigkeit einer generellen und für alle Netzbetreiber verbindlichen Regelung gegenüber. Der Einsatz von Rapsoelbrennstoff zur Kraftwaermekoppelung gewinnt durch die zusaetzliche Foerderung von 8 Cent je kWh (6 Cent/kWh NAWAROBonus, 2 Cent/kWh KWK-Bonus) erheblich an Attraktivitaet.

Entsprechende KWK-Anlagen können bestehende Heizanlagen mit dem Vorteil der Kraft- Wärme-Koppelung ersetzen. Die Energieversorger vertreten jedoch bezueglich der Bonusfaehigkeit unterschiedliche Auffassungen von einer ablehnenden Haltung bis hin zu RWE und Awacon, die kaltgepresstes Pflanzenöl als bonusfaehige Biomasse im Sinne des Paragraph 8 Abs. 2 des EEG einzustufen. Die EON AG gewaehrt eine sogenannte vorlaeufige Genehmigung für den NAWARO-Bonus bei der Verwendung von kaltgepresstem Pflanzenöl mit deutscher Herkunft. Nach Auffassung der UFOP und des DBV bedarf es einer Verbaendevereinbarung zur Schaffung einer einvernehmlichen Positivliste zur Gewaehrung des NAWARO- Bonus. Schliesslich gilt nach dem EEG das so genannte Ausschliesslichkeitsprinzip. Folglich muss ein Anlagenbetreiber sicher stellen, dass die Anlage ausschliesslich mit anerkannter bonusfaehiger Biomasse betrieben wird. Andernfalls läuft er Gefahr endgueltig für diese Anlage den Bonus zu verlieren.

Auch beim Netzzugang besteht nach wie vor Abstimmungs- und Regulierungsbedarf. Dringender Handlungsbedarf besteht aus der Sicht des DBV bezueglich der Erleichterung des Netzzugangs. Die mit In-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes geschaffene Regulierungsbehoerde muss hier aktiv werden, um im Einzelfall die Hinhalte-strategie der Netzbetreiber mit dem Ziel zu unterbinden, für den jeweiligen Standort die sachgerechte Netzanschlussregelung zu vereinbaren.

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