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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht

(1) Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang an Mineralölen und anderen Stoffen ein Mineralölherstellungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus dem Mineralölherstellungsbetrieb entfernten Mineralöls unter Angabe der Verkaufspreise, gewaehrter Preisnachlaesse und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen oder die Fuehrung des Mineralölherstellungsbuchs erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Das Mineralölherstellungsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spaetestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschliessen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölherstellungsbuch abzuliefern.

(3) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerbeguenstigtem Mineralöl vorzulegen. Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zustaendigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgefuehrten steuerbeguenstigten Zwecken abgegeben hat.

(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spaetestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Hersteller hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralölherstellungsbetrieb die Bestaende an Mineralölen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Mineralölherstellungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und von Stoffen, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entnehmen.

(7) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgaenge schriftlich anzumelden und Zwischenabschluesse zu fertigen.

(8) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 angegebenen Verhaeltnissen sowie ueberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Beabsichtigt der Hersteller, die angemeldeten Raeume, Anlagen, Lagerstaetten und Zapfstellen oder die in der Betriebserklaerung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich in zwei Stuecken anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchfuehren, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Hersteller sich verpflichtet, die Änderung unverzueglich rueckgaengig zu machen, wenn die nachtraegliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht ausserdem davon abhaengig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstaetten oder Lagerbehaeltern besondere Anschreibungen oder Verzeichnisse gefuehrt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie unuebersichtlich geworden sind.

(10) Die Erben haben den Tod des Herstellers, die Liquidatoren haben den Aufloesungsbeschluss, der Hersteller und der Insolvenzverwalter haben die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(11) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt die Einstellung des Betriebs unverzueglich, die Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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