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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Einrichtung des Mineralölherstellungsbetriebs

(1) Der Mineralölherstellungsbetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralölherstellungsbetrieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Die Lagerstaetten für Mineralöl (Raeume, Gefaesse, Lagerplaetze) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl beduerfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.

(4) Der Inhaber des Mineralölherstellungsbetriebs (Hersteller) darf Mineralöl nur in den angemeldeten Betriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstaetten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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