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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 54 Abs. 4 eine Anschreibung nicht oder nicht richtig führt,

2. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, § 12a Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 32 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder 11, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 37, § 53 Abs. 3 Satz 2 oder § 54 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Belegheft nicht führt,

4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht richtig führt,

5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 7 oder § 40 Abs. 1 Satz 7 ein Buch oder entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 eine Anschreibung nicht abliefert,

6. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 6 oder § 28 Abs. 4 Satz 3 eine Zusammenstellung nicht vorlegt,

7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 auch in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 9, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 oder § 58 Abs. 4 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

8. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 7 Satz 2 oder 3, § 33 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 ein Buch oder eine Anschreibung nicht aufrechnet, einen Bestand nicht anmeldet oder andere Mineralöle in die Bestandsaufnahme oder die Anmeldung nicht einbezieht,

9. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 oder § 31 Abs. 2 Satz 5 einen Registerauszug nicht vorlegt,

10. entgegen § 23 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 9, § 23 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 16, § 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 oder § 33 Abs. 8 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

11. entgegen § 23 Abs. 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 15, § 26 Abs. 1a Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt,

12. entgegen § 23 Abs. 10 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 15, § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 3 ein Dokument nicht mitfuehrt,

13. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1, § 24a Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1 oder § 58 Abs. 3 Satz 2 eine Steuererklaerung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder eine Steuer nicht oder nicht richtig berechnet,

14. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 5 einer Eintragung die dort bezeichnete Ablichtung nicht beifuegt oder

15. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, den Rueckschein oder die Ablichtung oder entgegen § 39 Abs. 2 die Ausfertigung oder das Handelsdokument nicht oder nicht rechtzeitig zuruecksendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 5 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, oder § 10 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, Mineralöl herstellt, lagert oder entnimmt,

2. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 9, Mineralöl uebergibt,

3. entgegen § 23 Abs. 12 Satz 1 oder § 36 Abs. 4 Satz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

4. entgegen § 23 Abs. 17 Satz 1 Nr. 3 Mineralöl ohne eine Zulassung an andere Personen abgibt,

5. (weggefallen)

6. entgegen § 56 Satz 1 Mineralöl nicht ablaesst,

7. entgegen § 56 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 ein Fahrzeug nicht vorfuehrt oder

8. entgegen § 56 Satz 6 Mineralöl nicht abliefert.

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