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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Mineralölkontrollen, Sicherstellung

Entgegen den Verboten und Beschraenkungen des § 26 Abs. 4 und 5 des Gesetzes in Fahrzeugen mitgefuehrtes oder in Behaeltern von Antriebsanlagen enthaltenes Mineralöl hat der Fahrzeugfuehrer oder der für den Betrieb der Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 30 des Gesetzes aus den Behaeltern abzulassen, wenn die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger dies verlangen. über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Amtstraeger können das Mineralöl in den Behaeltern sicherstellen oder von einer Sicherstellung absehen, wenn ein unverzueglicher Austausch des Mineralöls den oeffentlichen Verkehr stoeren wuerde. Sie können auch zulassen, dass der Fahrzeugfuehrer das Mineralöl bis zum Erreichen der naechsten Gelegenheit zum Ablassen, jedoch laengstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem Fall hat der Fahrzeugfuehrer das Fahrzeug nach dem Ablassen des nicht verwendeten Mineralöls unverzueglich einer von den Amtstraegern bestimmten Zollstelle zur erneuten Pruefung vorzufuehren. Den Rest des Mineralöls hat der Fahrzeugfuehrer auf Verlangen der Amtstraeger bei der Zollstelle oder einer von ihr bestimmten Stelle abzuliefern. Eine zugelassene Weiterverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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