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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Anmeldepflichten

(1) Wer

1.gewerbsmaessig Mineralöl vertreibt, für Dritte lagert oder befoerdert,

2. Einrichtungen für die Eigenversorgung mit Dieselkraftstoff, ermaessigt verteuertem Flüssiggas oder Erdgas nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes unterhaelt oder

3. nach § 3 Abs. 3 und Abs. 7 des Gesetzes, § 4 Abs. 2 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes steuerbeguenstigtes Mineralöl zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren verwenden will,

hat dies unverzueglich schriftlich in zwei Stuecken bei dem für den Geschaeftssitz, im Falle der Nummer 3 bei dem für den Standort der Anlage zustaendigen Hauptzollamt anzumelden. In der Anmeldung sind anzugeben

a) in den Faellen der Nummern 1 und 2

aa) die Art der Mineralöle,

bb) die Lager und die Verkaufsstellen unter Angabe ihrer Lage,

cc) Art, Fassungsvermoegen und technische Einrichtung einschliesslich Messvorrichtungen der im Betrieb vorhandenen Lagerstaetten,

dd) Zahl und Art der vorhandenen Transportmittel für Mineralöl und

ee) Art der im Betrieb vorhandenen Buchfuehrung;

b) in den Faellen der Nummer 3

aa) Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,

bb) Zahl und Standort der Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren und

cc) eine Beschreibung der Arbeitsweise der Anlage unter Angabe von Leistung und Durchschnittsverbrauch pro Betriebsstunde.

(2) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 haben Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 angemeldeten Verhältnisse dem Hauptzollamt innerhalb von vier Wochen schriftlich in zwei Stuecken anzuzeigen.

(3) Von der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Händler befreit, die Mineralöl nur in abgepackten Behaeltnissen bis zu jeweils 50 Liter Inhalt, bei Flüssiggas bis zu 33 Kilogramm, vertreiben, die Mineralöl ausschliesslich aus oeffentlichen Tankstellen an Verbraucher abgeben oder die ihren Betrieb schon auf Grund anderer Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung angemeldet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 von der Anmeldepflicht ausnehmen, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit oder Zweckbestimmung des Mineralöls oder aus anderen Gruenden eine ueberwachung nicht erforderlich erscheint.

(4) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die der Anmeldepflicht unterliegen, haben auf Verlangen des Hauptzollamts über den Bezug, den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die Verwendung von Mineralöl besondere Anschreibungen zu führen, aus denen jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineralöls, der Lieferer, der Empfaenger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den betrieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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