Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung
Verguetung der Steuer für Fluessiggase und schweres Heizöl
(1) Auf Antrag wird die Steuer für Fluessiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes, die nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert worden sind oder für die eine Nachsteuer nach § 35 des Gesetzes in der jeweils am 1. April 1999 oder 1. Januar 2000 geltenden Fassung entstanden ist, bis auf den Betrag nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes in dem Umfang verguetet, in dem sie nachweislich für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes verwendet worden sind.
(2) Auf Antrag wird die Steuer in Hoehe von 25,00 Deutsche Mark je 1.000 Kilogramm für Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang verguetet, in dem sie in Anlagen, die nicht ausschliesslich der Erzeugung von Wärme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind.
(3) Wer eine Verguetung nach Absatz 1 oder 2 regelmaessig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(4) Die Verguetung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Verguetungsabschnitts zu Zwecken nach Absatz 1 oder 2 verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Verguetungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Verguetung erforderlichen Angaben zu machen und die Verguetung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlaengert werden.
(5) Der Verguetungsabschnitt umfasst einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, hoechstens jedoch ein Kalenderjahr als Verguetungsabschnitt zulassen, ausserdem die Steuer in Einzelfaellen unverzueglich vergueten.
(6) Die für Zwecke nach Absatz 2 jeweils verwendeten Mineralölmengen dürfen geschaetzt werden, wenn sich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen.
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