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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Verguetung für hoch effiziente GuD-Anlagen

(1) Als Zeitpunkt der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung im Sinne des § 25 Abs. 3d des Gesetzes gilt der Tag der Aufnahme des Probebetriebs zum Nachweis eines uneingeschraenkten und dauerhaften Betriebs der GuD-Anlage.

(2) Der Ablauf der in § 25 Abs. 3d des Gesetzes genannten Frist vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. September für die erstmalige dauerhafte Aufnahme der Stromerzeugung und der Frist von hoechstens fuenf Jahren für die Verguetung der Steuer wird im Falle höherer Gewalt unterbrochen.

(3) Der erste Nachweis des elektrischen Wirkungsgrades ist vom Antragsteller durch das Gutachten eines unabhaengigen Sachverstaendigen zu erbringen. Die dazu erforderlichen Messungen sind innerhalb von zwoelf Monaten nach dem Tag, an dem die Stromerzeugung erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, durchzufuehren. Der elektrische Wirkungsgrad ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Massgabe des Absatzes 5 zu ermitteln. Der Nachweis nach Satz 1 ist Voraussetzung für die Verguetung ab dem Tag der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung bis zum 31. Dezember des auf das Kalenderjahr der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres. Ohne den Nachweis nach Satz 1 werden auch in den Folgezeitraeumen nach Absatz 4 keine Verguetungen gewaehrt.

(4) In dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tag, an dem die Stromerzeugung mit der GuD-Anlage erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, und in den folgenden Kalenderjahren ist der elektrische Wirkungsgrad jeweils erneut zu ermitteln und dem Hauptzollamt nachzuweisen (Folgenachweise). Die Messungen zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades können mit den Messeinrichtungen vorgenommen werden, die zum gewoehnlichen Betrieb der GuD-Anlage installiert sind. Die Folgenachweise sind Voraussetzung für die Verguetung der Steuer für das im jeweiligen Kalenderjahr verwendete Mineralöl.

(5) Der elektrische Wirkungsgrad ist mit folgenden Massgaben zu bestimmen:

1. Bilanzgrenze für die zugefuehrte Brennstoffenergie ist die geeichte Gasmessung unmittelbar vor der Gasturbine. Bilanzgrenze für die ins Netz abgegebene Energie ist die Unterspannungsseite des Maschinentrafos.

2. Die Messwerte für den Wirkungsgradnachweis werden auf die durchschnittlichen Umgebungsbedingungen (Lufttemperatur, Luftdruck, Luftfeuchte, Kuehlwassertemperatur) am Standort der GuD-Anlage bezogen. Wahlweise ist eine Umrechnung des elektrischen Wirkungsgrades auf ein Referenzanlagenkonzept mit einem Kondensatordruck von 0,03 bar zulaessig.

(6) Falls der arithmetische Mittelwert der nach den Absaetzen 3 und 4 nachgewiesenen Wirkungsgrade aller GuD-Anlagen eines Kraftwerkes den geforderten Wert von mindestens 57,5 Prozent erreicht, so gilt der elektrische Wirkungsgrad von mindestens 57,5 Prozent als von jeder dieser Anlagen erreicht.

(7) Sobald die Nutzungsart der GuD-Anlage gegenüber der Nutzungsart der GuD-Anlage zum Zeitpunkt der Messungen zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades nach Absatz 3 veraendert wird (Nutzungsaenderung), ist dies dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen; der elektrische Wirkungsgrad der GuD-Anlage ist entsprechend Absatz 3 unverzueglich neu zu bestimmen und nachzuweisen. Dieser erneute Nachweis des elektrischen Wirkungsgrades von mindestens 57,5 Prozent ist Voraussetzung für die Verguetung ab dem Zeitpunkt der Nutzungsaenderung bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres der Nutzungsaenderung. Für die folgenden Kalenderjahre gilt Absatz 4 entsprechend.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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