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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Verguetung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Antrag nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zustaendigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebes nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Verguetung nach § 25b des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten ueberwiegend ausgefuehrt werden, zustaendig ist.

(2) Die Verguetung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres (Verguetungsabschnitt) zu beguenstigten Zwecken nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes verwendeten Gasoele (beguenstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Verguetung erforderlichen Angaben zu machen und die Verguetung selbst zu berechnen. Die Verguetung wird nur gewaehrt, wenn der Antrag bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Gasoel verwendet worden ist, beim zustaendigen Hauptzollamt gestellt wird. Dem Verguetungsantrag sind beizufuegen:

1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Verguetungsabschnitt insgesamt bezogene Gasoele und Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (Biodiesel),

2. das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen, soweit der Antragsteller zu deren Fuehrung nach Absatz 5 verpflichtet ist,

3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvoelker (Voelkermeldung) und

4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Verguetungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 des Gesetzes verbrauchte Gasoel.

(3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 25c des Gesetzes (Beguenstigter). Wechselt innerhalb eines Verguetungsabschnitts der Inhaber eines Betriebes, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Beguenstigter.

(4) Der Beguenstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über das im Verguetungsabschnitt insgesamt für beguenstigte und nicht beguenstigte Zwecke bezogene Gasoel sowie Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfaengers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Gasoelmenge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfaengers als Lieferbescheinigung, sofern sie die uebrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Nach Rueckgabe durch das Hauptzollamt hat er diese Belege nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 und 4 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 25b Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen ein Verwendungsbuch für Gasoel nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, in dem die Raummenge des beim Betrieb verbrauchten Gasoels anzuschreiben ist. An Stelle des Verwendungsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, soweit der Verwendungsnachweis dadurch nicht beeintraechtigt wird. Das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahres abzuschliessen. Die Bücher und Aufzeichnungen sind nach Rueckgabe durch das Hauptzollamt nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(6) Für Arbeiten, die ein in § 25c Nr. 3 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Beguenstigten ausgefuehrt hat, hat sich der Beguenstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausfuehrenden Betriebes, das Datum sowie Art und Umfang der ausgefuehrten Arbeiten, die hierfuer verbrauchte Gasoelmenge und den hierfuer zu zahlenden Geldbetrag enthalten.

(7) Der Verguetungsanspruch nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Verguetungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1).

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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