Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung
Mineralölherstellungsbetrieb, Abgrenzung
Teile des Mineralölherstellungsbetriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Mineralöl zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden kann, sind
1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Mineralöl,
2. Lagerstaetten für die Rohstoffe und für Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der Mineralölherstellung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 raeumlich zusammenhaengen,
3. Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanlagen, die mit den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Anlagen raeumlich zusammenhaengen und die dem Entladen und Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen- und Nebenerzeugnissen der Mineralölherstellung oder zu deren Befoerderung zu den oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,
4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwaessern der Mineralölherstellung,
5. zum Betrieb gehoerige Anlagen zur Energiegewinnung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 raeumlich zusammenhaengen, soweit sie Energie zum Verbrauch im Mineralölherstellungsbetrieb abgeben; wird in den Anlagen Energie aus Mineralöl und anderen Stoffen gewonnen und den Verbrauchstellen über ein einheitliches Leitungssystem zugeleitet, gilt die Energie aus Mineralöl in dem Umfang als zum Verbrauch im Mineralölherstellungsbetrieb abgegeben, in dem dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht wird.
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