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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Transitverkehr mit versteuertem Mineralöl

(1) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, das nach § 2 des Gesetzes versteuert ist, über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfaenger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemaess. Der Befoerderer hat das Mineralöl auf dem kuerzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt wärend der Befoerderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befoerdernde Mineralöl ganz oder teilweise in Verlust geraet, hat der Befoerderer die zustaendige Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zustaendige Hauptzollamt unverzueglich zu unterrichten.

(2) Der Lieferer hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Mineralöl des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zustaendigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spaetestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfaenger die uebernahme des Mineralöls auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestaetigen und sie dem für den Lieferer zustaendigen Hauptzollamt zu uebersenden.

(3) Soll Mineralöl nach Absatz 1 regelmaessig im Transitverkehr befoerdert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Lieferers und im Benehmen mit der zustaendigen Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zustaendigen Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.

Mineralölsteuerverordnung

 

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