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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht

(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Mineralölempfangsbuch über den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung des Mineralöls zu führen, aus dem jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineralöls, der Lieferer, der Empfaenger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Anzeigepflichtige, die das bezogene Mineralöl im Rahmen einer foermlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib des Mineralöls nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Das Mineralölempfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spaetestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschliessen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölempfangsbuch abzuliefern.

(2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des Anzeigepflichtigen die Bestaende an Mineralölen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzeigepflichtige die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Betrieb des Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits als Inhaber einer foermlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen hat.

(5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemaess.

Mineralölsteuerverordnung

 

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