Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung
Anzeige und Zulassung
(1) Wer in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat die Anzeige nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in zwei Stuecken bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk er seinen Geschaeftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschaeftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Mineralöl bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. In der Anzeige sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich benoetigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl in ein Verfahren der Steuerbegünstigung uebergefuehrt werden, ist, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufuegen.
(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung des Mineralöls, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Hoehe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erloeschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemaess.
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