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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Versand Ausfuhr Mineralöl unter Steueraussetzung nach Einfuhr

(1) Soll Mineralöl im Anschluss an die ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies schriftlich zu beantragen; § 44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist der Erlaubnisschein nach § 6 Abs. 1 oder § 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 beizufuegen.

(2) Ist das für die Zollbehandlung zustaendige Hauptzollamt nicht zugleich für das Steuerlager oertlich zustaendig, ueberweist es das Mineralöl dem zustaendigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zustaendige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26 Abs. 3 und 4, für die Sicherheitsleistung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemaess.

(4) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgefuehrt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 4 sinngemaess. An die Stelle des Empfaengers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlaesst. Für die Sicherheitsleistung (§ 17 Abs. 3 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemaess.

(5) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung von einer Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Befoerderungsvertrages zur Befoerderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt das Mineralöl vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestaetigung der uebernahme als ausgefuehrt. Wird der Befoerderungsvertrag mit der Folge geaendert, dass eine Befoerderung, die ausserhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zustaendige Zollstelle (Ausgangszollstelle - Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung -) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewaehrleistet ist, dass das Mineralöl im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemaess steuerlich erfasst wird.

(6) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt der Sendung auf dem Befoerderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Befoerderer zur Bestaetigung der uebernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefaehrdet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass Mineralöl unter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 ausgefuehrt wird, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften anzuwenden ist.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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