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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Beauftragte

(1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschaefts- oder Wohnsitz hat.

(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stuecken vorzulegen. Darin sind anzugeben:

1. Name und Geschaeftssitz des Antragstellers und des Beauftragten,

2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,

3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Antragstellers,

4. Art des zu liefernden Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz,

5. Hoehe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer und

6. Name und Anschrift der berechtigten Empfaenger, für die der Beauftragte taetig werden soll.

Jedem der beiden Stücke sind beizufuegen:

1. eine Erklaerung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2. eine Darstellung der Buchfuehrung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und

3. eine Erklaerung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmaechtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung, wenn der Beauftragte Sicherheit in Hoehe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich wärend zweier Monate entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erloeschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemaess.

(5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Änderungen der für die Zulassung massgebenden Verhältnisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemaess.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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