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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Berechtigte Empfaenger

(1) Wer als berechtigter Empfaenger Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in den freien Verkehr ueberfuehren will, hat die Zulassung nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschaefts- oder Wohnsitz hat.

(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stuecken vorzulegen. Darin sind der Gegenstand des gewerblichen Betriebs, die Steuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhanden - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes), die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und die Hoehe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl in ein Verfahren der Steuerbegünstigung uebergefuehrt werden, ist, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufuegen. Jedem der beiden Stücke sind beizufuegen

1. eine Darstellung der Buchfuehrung über den Bezug und die Abgabe oder Verwendung des bezogenen Mineralöls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach § 2 oder § 3 des Gesetzes versteuert werden soll;

2. die Erklaerung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverstaendnis erklärt hat;

3. eine Erklaerung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgaengern oder den mit der Geschaeftsfuehrung Beauftragten bereits die Herstellung von Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt oder eine Zulassung als berechtigter Empfaenger nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes oder eine foermliche Einzelerlaubnis für die Verwendung oder die Verteilung von steuerbeguenstigtem Mineralöl erteilt worden ist.

Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben auf Verlangen des Hauptzollamts einen Registerauszug vorzulegen.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden oder Mineralöl nach Absatz 1 nur im Einzelfall bezogen werden soll.

(4) Wird vor dem Ablauf der Gueltigkeitsfrist einer Zulassung eine neue Zulassung über gleichartiges Mineralöl zu dem gleichen Zweck beantragt, brauchen die nach den Absaetzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit in den dargestellten Betriebsverhaeltnissen Änderungen eintreten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der Fall ist.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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