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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber

(1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Befoerderer bei der Befoerderung ein für das Mineralöl ordnungsgemaess ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument (§ 28 Abs. 1 oder 2) mitzufuehren. Für den Bezug des Mineralöls gilt § 26 Abs. 3 und 4 sinngemaess mit der Massgabe, dass für Mineralöl, das ausserhalb des Steuergebiets in Besitz genommen wird, die Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4) erst bewirkt ist, wenn der Empfaenger erstmals im Steuergebiet Besitz am Mineralöl ausuebt. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfaenger die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments oder die entsprechenden Ausfertigungen des an seiner Stelle verwendeten Handelsdokuments (§ 28 Abs. 1) mit seiner Empfangsbestaetigung dem für ihn zustaendigen Hauptzollamt vorzulegen und anschliessend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rueckschein) unverzueglich an den Versender zurueckzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfaenger als Rueckschein eine Ablichtung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestaetigung unverzueglich an den Versender zurueckzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfaenger den Eintragungen nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Satz 2 beizufuegen.

(2) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung häufig und regelmaessig aus einem anderen Mitgliedstaat im Verfahren nach § 28 Abs. 1 in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das für den Empfaenger zustaendige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zustaendigen Steuerbehoerden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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