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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten

(1) Soll Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfaengers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Befoerderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geaendert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Befoerderer hat das begleitende Verwaltungsdokument bei der Befoerderung des Mineralöls mitzufuehren.

(2) Wird Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Laendern im Sinne der Bestimmungen des uebereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geaendert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die ueberfuehrung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfaenger des Mineralöls zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfaenger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuertes Mineralöl" eingetragen werden.

(3) Für den Versand nach Absatz 1 oder 2 hat der Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 15 Abs. 1b des Gesetzes).

(4) Der Versender hat das versandte Mineralöl unverzueglich in das Mineralölherstellungs- oder -lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen. Wird das Mineralöl nach Absatz 2 versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers beizufuegen. Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über den Versand von Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 vorzulegen.

(5) aendert sich wärend des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfaenger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzueglich dem für den Versender zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzueglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das an seiner Stelle verwendete Handelsdokument einzutragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(7) Wird Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes häufig und regelmaessig im Verfahren nach Absatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für den Versender zustaendige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zustaendigen Steuerbehoerden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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