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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Kennzeichnung von Heizoeladditiven

Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass Heizoeladditive nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des Gesetzes, die nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des Gesetzes nicht gekennzeichnet werden, wenn nach den Umstaenden eine Verwendung der Additive als Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesserung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abgabenordnung) versehen werden.

 

 

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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