Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung
Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung im Steuergebiet
(1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben, hat es der Versender vorbehaltlich des Absatzes 1a mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzueglich dem für den Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann an Stelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthaelt. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfaenger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstaetten desselben Unternehmens oder bei Versendungen von Fluessiggasen, leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der Heizoelkennzeichnungsverordnung) oder Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes oder § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes kann das Hauptzollamt auf die uebersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.
(1a) Soll Mineralöl nach § 14 Abs. 1a des Gesetzes im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Befoerderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geaendert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Befoerderer hat das begleitende Verwaltungsdokument bei der Befoerderung des Mineralöls mitzufuehren.
(1b) Für den Versand nach Absatz 1a hat der Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).
(2) Der Versender hat das unter Steueraussetzung abgegebene Mineralöl unverzueglich in das Mineralölherstellungs-, -lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.
(3) Der Empfaenger hat das unter Steueraussetzung bezogene Mineralöl nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzueglich in das Mineralölherstellungs- oder -lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der Empfaenger Mineralöl unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn das Mineralöl an Personen weitergegeben wird, die zum Bezug
1. von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager des Steuergebiets,
2. von steuerfreiem Mineralöl oder
3. von nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes versteuertem Mineralöl
berechtigt sind. In den Faellen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme des Mineralöls durch den Empfaenger, im Falle der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch den Berechtigten als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).
(4) Für Mineralöllager ohne Lagerstaetten (§ 12a) gilt die Inbesitznahme des Mineralöls durch den Empfaenger als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Mineralöle abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager.
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