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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Verwendung von gekennzeichnetem Gasoel

Gasoel, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfaerbende Stoffe enthaelt, darf steuerfrei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden. Betriebe, die Schiffe gewerbsmaessig mit Betriebsstoffen versorgen, dürfen mit Bewilligung des zustaendigen Hauptzollamts gekennzeichnetes und anderes Gasoel in Lagerbehaeltern miteinander mischen, wenn das Gemisch aus den Behaeltern ausschliesslich als Schiffsbetriebsstoff steuerfrei abgegeben wird. Das Hauptzollamt kann zur Sicherung der Steuerbelange besondere Auflagen erteilen.

 

 

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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