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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Versteuerung durch Verwender oder Verteiler von Erdgas

(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen mit der Erteilung der foermlichen Einzelerlaubnis zulassen, dass Verwender, die aus einer Transportleitung für steuerbefreites Erdgas Gas erhalten und sowohl für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes als auch nach § 4 des Gesetzes verwenden wollen, das Gas unversteuert beziehen. In diesem Fall gilt für die Entstehung der Steuer, soweit die Begünstigung in einer Steuerermaessigung besteht, § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes sinngemaess. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(1a) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass Betriebe, die aus einer Transportleitung Erdgas beziehen oder abgeben, das nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes versteuert ist, das Gas unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersaetze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes oder des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes für nicht steuerbeguenstigte Zwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes verwenden oder abgeben. § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gilt sinngemaess. Steuerschuldner ist der Inhaber des Betriebs.

(2) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder 1a hat für das Gas, für das die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt eine Steuererklaerung gemäss Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Das Hauptzollamt bestimmt den Zeitraum, für den die Steuererklaerung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklaerung und den Zeitpunkt der Faelligkeit der Steuer. § 15 gilt sinngemaess.

(3) (weggefallen)

 

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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