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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht

(1) Das Mineralölempfangslager ist möglichst in einem besonderen Raum unterzubringen. Im Mineralölempfangslager und in den Raeumen, in denen steuerbeguenstigtes Mineralöl verwendet wird, hat der Erlaubnisinhaber Bekanntmachungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszuhaengen, in denen die zugelassene Verwendung des Mineralöls angegeben und auf die Folgen einer nicht zugelassenen Verwendung hingewiesen ist. Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen, wenn die Steuerbelange es erfordern. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Verwendungsbuchs andere Anschreibungen zulassen oder besondere Anschreibungen erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Mineralölhersteller, die Mineralöl im eigenen Betrieb steuerbeguenstigt verwenden, haben den Verbleib des Mineralöls nur im Mineralölherstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler haben auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von Mineralöl zu steuerbeguenstigten Zwecken an bestimmte Empfaenger vorzulegen.

(4) Das Verwendungsbuch ist spaetestens zwei Monate nach Erloeschen der Erlaubnis abzuschliessen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern.

(5) Der Erlaubnisinhaber hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zustaendigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr

1. als Verwender bezogen oder

2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgefuehrten steuerbeguenstigten Zwecken abgegeben oder

3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet verbracht

hat. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an steuerbeguenstigten Mineralölen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spaetestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestaende amtlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisinhaber das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt oder die er verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(8) Treten Verluste an steuerbeguenstigtem Mineralöl ein, die die betriebsueblichen unvermeidbaren Verluste uebersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen.

(9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und von den steuerbeguenstigt hergestellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 18 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse unverzueglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaubnisinhaber Mineralöl nach den §§ 24 oder 24a, hat er dem Hauptzollamt ausserdem ueberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(11) Die Absaetze 1 bis 7 und 10 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zustaendige Hauptzollamt kann jedoch ueberwachungsmassnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es anordnen, dass

1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug, die Verwendung und die Abgabe des steuerbeguenstigten Mineralöls Anschreibungen führt und sie dem Hauptzollamt vorlegt und

2. die Bestaende amtlich festzustellen sind.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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