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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Erloeschen der Erlaubnis

(1) Die foermliche Einzelerlaubnis erlischt

1. durch Widerruf,
2. durch Verzicht,
3. durch Fristablauf,
4. durch uebergabe des Betriebs an Dritte,
5. durch Tod des Erlaubnisinhabers,
6. durch Aufloesung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersoenlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
7. durch Eroeffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermoegen des Erlaubnisinhabers oder durch Abweisung der Eroeffnung mangels Masse

im Zeitpunkt des massgebenden Ereignisses, soweit die Absaetze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.

(2) Beantragen in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb von drei Monaten nach dem massgebenden Ereignis die Fortfuehrung des Betriebs bis zu seinem endgueltigen übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Beantragen in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von drei Monaten nach dem massgebenden Ereignis eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgaengers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaubnis, gilt dies als Verzicht nach Absatz 1 Nr. 2.

(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Mineralöl noch aufgebraucht werden, kann dafuer das Hauptzollamt die Gueltigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlaengern.

(6) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7 haben der Erlaubnisinhaber den Verzicht, der neue Inhaber die uebergabe des Betriebs, die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens dem Hauptzollamt unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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