Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung
Begriffsbestimmungen
(1) Als Fluessiggase im Sinne des Gesetzes gelten die Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 1900 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(2) Als Mineralöl im Sinne des Gesetzes gelten nicht
1. (weggefallen)
2. Waren der Unterpositionen 2707 9991, 2707 9999 und der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
a) Erstarrungspunkt nach ASTM D 938 von 30 Grad C und darüber,
b) Dichte von 0,942 kg/l und darüber bei 70 Grad C und
c) Nadelpenetration nach ASTM D 5 unter 400 bei 25 Grad C,
3. Waren der Unterposition 2714 9000 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind.
(3) Der Antragsteller hat für die Steuerbegünstigung nach § 2a des Gesetzes Art und Menge des Biokraft- oder Bioheizstoffes nachzuweisen. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltem Bioethanol die Herstellung von der im Herstellungsland zustaendigen Behoerde im Einvernehmen mit der zustaendigen deutschen Behoerde kontrolliert werden. Für alle für den deutschen Markt bestimmten Erzeugnisse hat die zustaendige Behoerde des Herstellungslandes eine Herstellerbescheinigung auszustellen, die dem zustaendigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen ist.
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