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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Mineralöllager ohne Lagerstaetten

(1) Für Schweroele nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder Fluessiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes, die zu Zwecken nach § 3 des Gesetzes, § 4 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben oder unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, kann das Hauptzollamt auf Antrag abweichend von § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auch dann eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes erteilen, wenn das Mineralöllager keine Lagerstaetten besitzt.

(2) Für die Anmeldung, den Antrag, die Erteilung und das Erloeschen der Erlaubnis gelten die §§ 4 und 6, für die Pflichten des Lagerinhabers gilt § 11 sinngemaess.

 

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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