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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten

(1) Die Erlaubnis nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das die Erlaubnis für das Mineralöllager erteilt hat, zu beantragen. Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Mineralöllagers zur Einlagerung vorzulegen. Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklaeren, dass dem Inhaber des Mineralöllagers im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Aussenpruefung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemaesse Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich. Die §§ 4 und 6 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemaess; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. Die Erlaubnis erlischt neben den in § 6 Abs. 2 genannten Gruenden auch durch Erloeschen der Erlaubnis für das Mineralöllager.

(2) Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung in das Mineralöllager eingelagerten und daraus entnommenen Mineralöle Anschreibungen zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Einlagerer weitere Anschreibungen zu führen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Anschreibungen auch vom Lagerinhaber gefuehrt werden. § 11 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemaess.

 

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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