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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht

(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Lagerinhaber hat über den Zugang und den Abgang an Mineralölen und anderen Stoffen, die zum Vermischen mit Mineralöl in das Mineralöllager aufgenommen werden (§ 12 Abs. 1), ein Mineralöllagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus dem Mineralöllager entfernten Mineralöls unter Angabe der Verkaufspreise, gewaehrter Preisnachlaesse und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen oder die Fuehrung des Mineralöllagerbuchs erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Das Mineralöllagerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spaetestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschliessen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralöllagerbuch abzuliefern.

(3) Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerbeguenstigtem Mineralöl vorzulegen. Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zustaendigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgefuehrten steuerbeguenstigten Zwecken abgegeben hat.

(4) Der Lagerinhaber hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spaetestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Lagerinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralöllager die Bestaende an Mineralölen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Lagerinhaber das Mineralöllagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Mineralöllager befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(7) Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgaenge schriftlich anzumelden und Zwischenabschluesse zu fertigen.

(8) Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 angegebenen Verhaeltnissen sowie ueberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Beabsichtigt der Lagerinhaber, die angemeldeten Lagerstaetten und Zapfstellen oder die in der Betriebserklaerung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich in zwei Stuecken anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchfuehren, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Lagerinhaber sich verpflichtet, die Änderungen unverzueglich rueckgaengig zu machen, wenn die nachtraegliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht ausserdem davon abhaengig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstaetten oder Lagerbehaeltern besondere Anschreibungen oder Verzeichnisse gefuehrt werden. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 9 neu zu erstellen, wenn sie unuebersichtlich geworden sind.

(10) Die Erben haben den Tod des Lagerinhabers, die Liquidatoren haben den Aufloesungsbeschluss, der Lagerinhaber und der Insolvenzverwalter haben die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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