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Steuer und Gesetze

Mineralölherstellungsbetriebe Erlaubnis

(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen anderes Mineralöl als Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird.

(2) Wer Mineralöl herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich wärend zweier Monate für aus dem Mineralölherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Mineralöle entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefaehrdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

 

 

 

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