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Steuer und Gesetze

Regelsteuersaetze, Begriffsbestimmungen

(1) Die Steuer beträgt

1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen
2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032
der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von
hoechstens 10 mg/kg 654,50 EUR,

2. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen
2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036
der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,

3. für 1.000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055
der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,

4. für 1.000 l Gasoele der Unterposition
2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von
hoechstens 10 mg/kg 470,40 EUR,

5. für 1.000 kg andere als die in
Nummer 4 genannten Schweroele 130,00 EUR,

6. für 1 MWh Erdgas und andere gasfoermige
Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 31,80 EUR,

7. für 1.000 kg Fluessiggase nach § 1
Abs. 3 Nr. 3 1.217,00 EUR.

Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck am naechsten stehen.

(2) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad C. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (V(tief)n) und dem Brennwert (H(tief)o,n). Das Gewicht der Umschliessungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls im Sinne dieses Gesetzes.

 

 

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