Pöl - Tec

Biokraftstoffe & Alternative Energie - Pflanzenöl Umrüsten / Tankstellen



 

Steuer und Gesetze

Begriffsbestimmungen

(1) Mineralöl unterliegt im Steuergebiet nach Massgabe des Absatzes 3 der Mineralölsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Buesingen und ohne die Insel Helgoland. Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind:

1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur,

2. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 9100, 2707 9911 und 2707 9919 der Kombinierten Nomenklatur,

3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur,

4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur,

5. die Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,

6. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 2000, 2712 9031, 2712 9033, 2712 9039 und 2712 9090 der Kombinierten Nomenklatur,

7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur,

8. die Waren der Position 2901 der Kombinierten Nomenklatur,

9. die Waren der Unterpositionen 2902 1100, 2902 1990, 2902 20, 2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,

10. die Waren der Unterpositionen 3403 1100 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur,

11. die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,

12. die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur,

12a. Fettsaeuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,

13. andere als die in den Nummern 1 bis 12a genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder die, falls sie ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind.

Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die bis zum 1. Oktober 1994 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Der Mineralölsteuer unterliegen

1. Mineralöle der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,

2. Mineralöle der Unterpositionen 2710 0011 bis 2710 0078 der Kombinierten Nomenklatur,

3. Mineralöle der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,

4. Mineralöle der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,

5. Mineralöle der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,

5a. Fettsaeuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,

6. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 sowie andere, in den Nummern 1 bis 5a nicht genannte Mineralöle, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind.

 

 

Buffer

Pöl-Tec Die Pflanzenöl und Autogas - Auto Informationsseite Stand: Partner von: AfricaExpedition Motorradreiseforum Tags24 Texte oder Teile davon aus Wikipedia Ihr Inhalt steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Pflanzenöl & Biokraftstoffe - Alternative Energie - Biokraftstoffe & Alternative Energie - Pflanzenöl Bioethanol Auto Technik und Tankstellen.