Steuer und Gesetze
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 25b sind
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a) aus denen natürliche Personen Einkuenfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
b) deren Inhaber eine nichtrechtsfaehige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geaendert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), nicht ueberschreitet oder
c) deren Inhaber eine Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse ist, die ausschliesslich und unmittelbar kirchliche, gemeinnuetzige oder mildtaetige Zwecke verfolgt,
2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkuenfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfaehige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist, sowie Wanderschaefereien und Teichwirtschaften,
3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbaende und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), soweit diese für die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung bis zum 31. Dezember 2004 ausgefuehrt haben, und
4. Schoepfwerke zur Be- und Entwaesserung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstuecke.
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