Steuer und Gesetze
Erdgasbezug, Steuerschuldner
(1) Die Steuer für Erdgas, das aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht wird, entsteht dadurch, dass der Bezieher
1. das Erdgas im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. das ausserhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Erdgas in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bezieher Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs oder eines Gaslagers ist und das Erdgas für seinen Betrieb oder sein Lager bezieht.
(2) Wer Erdgas nach Absatz 1 beziehen will, hat dies vorher dem Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung massgebenden Merkmale anzuzeigen.
(3) Der Steuerschuldner hat für das Erdgas, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des naechsten Monats eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spaetestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2 gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese Steuern sind spaetestens am 27. Dezember zu entrichten.
(4) Erdgas darf im Anschluss an die ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr unter besonderer Zweckbindung, unversteuert in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager im Steuergebiet verbracht werden.
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