Steuer und Gesetze
Ausfuhr
(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft ausgefuehrt werden.
(2) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, über andere Mitgliedstaaten ausgefuehrt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware ausgefuehrt wird.
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Inhaber des Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gueltig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Befoerderer oder der Eigentuemer des Mineralöls die Sicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch feste Rohrleitungen ausgefuehrt, kann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts nicht gefaehrdet erscheinen. In den anderen Faellen hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefaehrdet erscheinen.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzueglich auszufuehren. Im Falle des Absatzes 2 ist mit der Ausfuhr das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
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