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Steuer und Gesetze

Erlaubnis steuerbeguenstigte Mineralöl

Wer Mineralöl, das nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 4 oder § 32 Abs. 1 und 2 steuerbeguenstigt ist,

1. verwenden oder an andere zu steuerbeguenstigten Zwecken abgeben (verteilen) oder

2. als Verwender oder Verteiler

a) in ein Gebiet ausserhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europaeischen Gemeinschaft (Drittland) oder

b) zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat) verbringen

will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

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