Steuer und Gesetze
Entstehung der Steuer Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Mineralöl aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 anschliesst, oder dass es zur Verwendung innerhalb des Steuerlagers entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.
(1a) Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Einlagerer nach § 7a für das von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner.
(2) Wird Mineralöl ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.
(3) Für Erdgas entsteht die Steuer dadurch, dass es aus dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt wird, ohne dass sich ein Versand in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager oder ein Verbringen aus dem Steuergebiet anschliesst, oder dass es zur Verwendung im Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager entnommen wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gasgewinnungsbetriebes oder des Gaslagers. Wird Erdgas ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 hergestellt, gilt Absatz 2 sinngemaess.
(4) Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 3 oder Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Mineralöle oder die Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff entnommen, abgegeben oder als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Steuerschuldner ist derjenige, der die Mineralöle oder die Waren entnimmt, abgibt oder verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht für Mineralöle oder Waren, die bei Vermischungen entstehen, die auf Grund der nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc erlassenen Rechtsverordnung nicht als Mineralölherstellung gelten.
|