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Nachwachsende Rohstoffe als Treibstoff

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ueberkompensationspruefung

Angesichts der rasanten Entwicklung beim Kapazitaetsaufbau stellt sich die Frage nach dem Risiko vor dem Hintergrund sich moeglicherweise veraendernder mineraloelsteuerrechtlicher Rahmen-bedingungen. Deutschland erfüllt bei einer Produktionskapazitaet von ca. 3 Mio. t Ende 2006 bezogen auf den Marktanteil Biodiesel im Dieselkraftstoffmarkt bereits 4 Jahre früher das in der EU-Richtlinie bis Ende 2010 vorgegebene Mengenziel von 5,75 %. Sollten alle bis 2006/07 geplanten Anlagen in Betrieb gehen, kann mit Biodiesel ein Mengenanteil von ca. 9 % im Dieselmarkt gedeckt werden. Die UFOP hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei Investitionsentscheidungen ebenfalls die im Mineralölsteuergesetz vorgegebene jaehrlichen ueberkompensationspruefung berücksichtigt werden muss.

Ende Juni hatte die Bundesregierung den unter Federfuehrung des Bundesfinanzministeriums und in Abstimmung mit dem BMVEL, dem BMU und BMWA erstellten Bericht zur Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe veroeffentlicht. Beruecksichtigt wurde aufgrund der Marktrelevanz ausschliesslich Biodiesel. Entsprechend der zunehmenden Marktbedeutung ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft Bioethanol und auch Rapsölkraftstoff einer ueberkompensationspruefung unterliegen.
Die Bundesregierung hat auf Basis der Preisentwicklung 2004 für Biodiesel als Reinkraftstoff und für Biodiesel zur Beimischung eine ueberkompensation in Hoehe von 5 Cent bzw. 10 Cent je Liter ermittelt. In ihrer Stellungnahme hatte die UFOP die Teilbesteuerung zum jetzigen Zeitpunkt aus folgenden Gruenden abgelehnt:

  1. Die Biodieselproduktion auf heimischer Rohstoffbasis leistet einen Beitrag zur Reduzierung der Importabhaengigkeit und der Treibhausgasbelastung.
  2. Die unter Beachtung der Fruchtfolgerestriktionen inzwischen erfolgte Ausdehnung des Rapsanbaus reduziert die ueberschussproduktion bei Getreide und entlastet damit die Getreideintervention.
  3. Eine Teilbesteuerung erhöht den Kostendruck bei den Biodieselherstellern, der wiederum zum Preisdruck auf der Ebene der Erzeugerstufe führt. Befuerchtet wird hiermit einhergehend der verstaerkte Einsatz von ImportPflanzenoelen, die wiederum das Argument der Reduzierung der Importabhaengigkeit sowie der Schaffung von Absatzalternativen für die Landwirtschaft unterlaufen.
  4. Die Biodieselindustrie ist ein junger Wirtschaftssektor, der sich einem ernormen Wettbewerb im Kraftstoffmarkt und gleichzeitig den sehr volatilen Preisentwicklungen sowohl auf der Rohstoff- als auch auf der Produktseite stellen muss.
  5. Zudem müssen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen zur Sicherung des Biodieselabsatzes als Reinkraftstoff getaetigt werden.

    Insbesondere der Reinkraftstoffabsatz eroeffnet die Möglichkeit zum einen den Mineralölsteuervorteil bis zum Endkunden durch einen angemessenen Preisabstand zum Dieselkraftstoff durchzureichen und zum anderen grundsaetzlich die Akzeptanz für den Biokraftstoff zu verbessern.

      1. Biodiesel ist inzwischen für viele so genannte freie Tankstellen eine wichtige alternative Einkommensquelle im hart umkaempften Tankstellenmarkt.
      2. Nur die Reinkraftstoffvermarktung ermöglicht eine rohstoffbezogene Bewerbung von Biodiesel zur Sensibilisierung des Umweltbewusstseins der Verbraucher.
      3. Angesichts der hierzulande stark steigenden Biodiesel- und Bioethanolkapazitaet werden mit den betroffenen Fach- und Verkehrskreisen auf nationaler wie auch auf europaeischer Ebene intensiver die zukuenftigen steuerpolitischen Rahmenbedingungen diskutiert und politische Strategien abgestimmt werden müssen. Gleichzeitig draengen Bioethanol, Biodiesel bzw. Rohstoffe zu deren Herstellung (Soja-, Palmoel) aus Drittlaendern wie Brasilien, USA oder Malaysia in die EU bzw. nach Deutschland. Die unterschiedlichen steuerpolitischen Rahmenbedingungen führen zu einem Mengendruck und bei Biodieselimporten auch zu Qualitaetsproblemen.
        UFOP und DBV empfehlen daher ausschliesslich Biodiesel aus dem Mitgliederkreis der Arbeitsgemeinschaft Qualitaetsmanagement Biodiesel e.V. (AGQM) zu beziehen. Im Falle von Produktreklamationen ist die Rueckverfolgbarkeit als Voraussetzung zur Durchsetzung von Anspruechen gewaehrleistet. Hand lungsbedarf besteht zur Einstufung von Biokraftstoffen als sensibles Produkt in den WTO-Verhandlungen. Am Beispiel der MERCOSOUR-Verhandlungen zum Thema Importkontingente bei Bioethanol wird bereits dieser Handlungsdruck deutlich. Durch so genannte Drittlands- bzw. Umgehungsgeschaefte wird Bioethanol schliesslich auch aus Laendern zollfrei importiert, die nicht unter die Praeferenzabkommen fallen. Die Energiesteuerrichtlinie sieht bereits die Differenzierung der Steuerbeguenstigun nach den jeweiligen Rohstoffen vor. Mit einem Non-paper hat die Generaldirektion Steuern der EU-Kommission diesen Diskussionsbedarf aufgegriffen und vorgeschlagen einen Basissatz zur Steuerbegünstigung einzufuehren und die weitere Steuerbegünstigung entsprechend des jeweiligen für die Biokraftstoffherstellung eingesetzten Rohstoffs anzupassen.
        Grundsaetzlich unterstuetzt die UFOP diesen Vorschlag, weil hierdurch die mit der steuerbeguenstigten Markteinfuehrungvon Biokraftstoffen verbundenZiele zur Minimierung der Importabhaengigkeit, zur Reduzierung des Klimagasausstosses im Kraftfahrzeugverkehr und zur Schaffung von Produktionsalternativen für die Landwirtschaft gleichzeitig erreicht werden können.

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