Nachwachsende
Rohstoffe als Treibstoff
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Nicht alle Probleme sind
geloest
Mit der Frage zur Differenzierung und
Festlegung der bonusfaehigen Biomassen
als gesetzlich verbindliche Positivliste
haben sich die Gremien des Deutschen
Bauernverbandes und die Landesbauernverbaende
intensiv befasst.
Insbesondere die Frage, ob Pflanzenöle
bzw. Rapskuchen hergestellt in dezentralen
Anlagen bonusfaehig sind oder
nicht, wird nach wie vor intensiv diskutiert.
Das Bundesumweltministerium
verweist hier auf die zivilrechtliche
Möglichkeit einen entsprechenden
Bonusanspruch notfalls einzuklagen.
Dem steht allerdings die Notwendigkeit einer generellen und für alle Netzbetreiber
verbindlichen Regelung gegenüber.
Der Einsatz von Rapsoelbrennstoff
zur Kraftwaermekoppelung gewinnt
durch die zusaetzliche Foerderung von 8
Cent je kWh (6 Cent/kWh NAWAROBonus,
2 Cent/kWh KWK-Bonus) erheblich
an Attraktivitaet.
Entsprechende
KWK-Anlagen können bestehende Heizanlagen
mit dem Vorteil der Kraft-
Wärme-Koppelung ersetzen. Die Energieversorger
vertreten jedoch bezueglich
der Bonusfaehigkeit unterschiedliche
Auffassungen von einer ablehnenden
Haltung bis hin zu RWE und Awacon,
die kaltgepresstes Pflanzenöl als
bonusfaehige Biomasse im Sinne des
Paragraph 8 Abs. 2 des EEG einzustufen.
Die EON AG gewaehrt eine sogenannte
vorlaeufige Genehmigung für
den NAWARO-Bonus bei der Verwendung
von kaltgepresstem Pflanzenöl
mit deutscher Herkunft.
Nach Auffassung der UFOP und des DBV
bedarf es einer Verbaendevereinbarung
zur Schaffung einer einvernehmlichen
Positivliste zur Gewaehrung des NAWARO-
Bonus. Schliesslich gilt nach dem
EEG das so genannte Ausschliesslichkeitsprinzip.
Folglich muss ein Anlagenbetreiber
sicher stellen, dass die
Anlage ausschliesslich mit anerkannter
bonusfaehiger Biomasse betrieben wird.
Andernfalls läuft er Gefahr endgueltig
für diese Anlage den Bonus zu verlieren.
Auch beim Netzzugang besteht nach
wie vor Abstimmungs- und Regulierungsbedarf.
Dringender Handlungsbedarf
besteht aus der Sicht des DBV
bezueglich der Erleichterung des Netzzugangs.
Die mit In-Kraft-Treten des
Energiewirtschaftsgesetzes geschaffene
Regulierungsbehoerde muss hier aktiv
werden, um im Einzelfall die Hinhalte-strategie der Netzbetreiber mit dem
Ziel zu unterbinden, für den jeweiligen
Standort die sachgerechte Netzanschlussregelung
zu vereinbaren.
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