Rechtliche Grundlage nach StVZO
Auszuege aus den Paragraphen StVZO
Pflanzenöl wird in die „alte“ WGK 0 eingestuft, da es, gemessen an vielen anderen oelarten, sehr schnell biologisch abgebaut wird und zudem nicht wassergefaehrdend ist. Es ist weder giftig noch explosiv. Es ist frei von Schwermetallen , Benzol und Schwefel. Die Lagerung auch grosser Mengen ist daher unproblematisch und unterliegt normalerweise keinen weiteren behoerdlichen Auflagen.
Pflanzenöl, das als Kraftstoff verwandt wird, wird durch das EEG ausdrücklich bis einschliesslich dem Jahr 2008 vor einer aehnlich hohen Besteuerung wie Diesel geschuetzt.
Pflanzenöl unterliegt derzeit einem Lebensmittelbesteuerungssatz von 7%. Einen kleinen Haken hat diese Besteuerung, weil Pflanzenöl als Lebensmittel deklariert ist und nicht als Kraftstoff. Es könnte demnach passieren, dass im Rahmen von Pruefungen, beispielsweise im Rahmen von Betriebspruefungen, dieser Umstand moniert wird und ggf. eine Nachversteuerung zum aktuellen Mehrwertsteuersatz verlangt wird.
Die Lagerung von Pflanzenöl ist wie oben erwaehnt unproblematisch. Wird aber eine sog. Wintermischung mit Dieselbeimengung gelagert, verstoesst eine solche Mischung gegen einschlaegige Gesetze und ist strafbewehrt. Ebenso ist die Lagerung von aufbereitetem PoeL sehr umstritten, weil es sich nicht um reines Pflanzenöl handelt, sondern auch tierische Fette und oele enthaelt.
Eine Wintermischung, bestehend aus Diesel und Pflanzenöl, darf nur waehrend des Tankvorgangs in Form dosierter Beimischung hergestellt werden, was technisch die beste Loesung ist. Auch ist eine Mischung im Tank erlaubt, allerdings Irrelevant ist welches Medium zuerst eingefuellt wird, die Medien mischen sich sehr schlecht waehrend der Fahrt, insbesondere bei einem prall gefuelltem Tank. Eine komplette Durchmischung kann in diesem Fall durchaus 200km andauern. Nicht zuletzt aus vorgenannten Gruenden favorisieren wir deshalb das Zweitanksystem mit ausgesuchten und sicheren Komponenten.
Vereinzelt soll es wohl TÜV´s gegeben haben, welche für Fahrzeuge im Pflanzenoelbetrieb per Schluesselnr. eine Steuerbefreiung vergeben haben. Zu dieser Thematik, wie auch zur offensichtlich geplanten Erhebung der LKW Maut nach Schadstoffstufen halten wir für unsere Umruestkunden und Vertragspartner noch weitere Informationen bereit.
Interessanterweise werden in unseRME Nachbarland Schweiz innovative Energien und Quellen sehr stark gefördert, wie beispielsweise die Erdwaerme. Fast ein Drittel der Schweizer Haushalte werden, um von Mineraloelen und damit teuren Importen weg zu kommen, mit Erdwaerme beheizt. Seltsamerweise ist man ausgerechnet in der Schweiz sehr restriktiv gegen den Betrieb von Fahrzeugen mit dem nachwachsenden Rohstoff Pflanzenöl. Vermutlich ist das Interesse staerker an der Mineraloelsteuer orientiert, als an einem umweltfreundlichem Treibstoff.
Rechtliche Grundlage nach StVZO
§ 19 - 24. Ergaenzung
Eine Umrüstung auf Pflanzenöl muss nicht vom TÜV abgenommen werden, wenn dabei am Motor und Einspritzsystem selbst nichts veraendert wird. An der Zufuehrung zum Einspritzsystem können jedoch Veraenderungen eintragungsfrei durchgefuehrt werden, solange dabei niemand gefaehrdet wird und die verwendeten Teile den aktuellen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
StVZO § 19 - 24. Ergaenzung
Fortbestehen der Betriebserlaubnis, wenn Dieselfahrzeug mit Rapsöl oder Rapsoelmethylester (RME) betrieben werden. Die Betriebserlaubnis eines Dieselfahrzeugs erlischt nicht, wenn das Fahrzeug anstelle von Dieselkraftstoff mit Rapsöl oder Rapsoelmethylester (RME) betrieben wird.
Vorraussetzung dabei ist jedoch, dass keine Fahrzeugteile veraendert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefaehrdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann (der Austausch der Kraftstoffleitungen faellt nicht darunter). Die Verwendung von Biokraftstoffen anstelle eines handelsueblichen Dieselkraftstoffs verstoesst auch nicht gegen § 47.
In die Abgasrichtlinien wird zwar ein Referenzkraftstoff genannt, dieser gilt jedoch nur für die Typpruefung des Fahrzeugs und nicht für den Fahrzeugbetrieb. Auch aus § 31 kann nicht hergeleitet werden, dass die Verwendung von Biokraftstoff verboten ist. Andererseits kann nach bisherigen Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass bei Biokraftstoffen generell die zul. Grenzwerte für Abgasemissionen eingehalten werden. Eine rechtliche Handhabe, den Betrieb von Kfz mit infrage gestellten Kraftstoffen zu untersagen bzw. einen Abgastest mit einem vom Referenzkraftstoff bei der Typpruefung abweichenden Kraftstoff zu fordern, gibt es nicht.
Um dem Grundsatz gemaess § 38 BlmSchG (vermeidbare Emissionen im Verkehr zu verhindern) gerecht zu werden und ggf. Regelungsluecken in der StVZO (z.B. hinsichtlich des zu verwendeten Kraftstoffs waehrend des Fahrzeugbetriebs) zu schliessen, bedarf es der Definition von Bezugskraftstoffen auch bei Biokraftstoffen.
Auszuege aus den Paragraphen StVZO
Paragraph 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile:
1) Die nachstehend aufgefuehrten Einrichtungen, gleichgueltig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgefuehrt sein:
1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Waermequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);
Paragraph 35c Heizung und Lueftung lautet ganz banal:
Geschlossene Fuehrerraeume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belueftet werden können.
Ein Wort zum Einbau von Kraftstoffleitungen, wenn man einen Zusatztank benutzen will. Es ist hier gleich zu beachten, dass man einen mit Bordmittlen herausnehmbaren Tank nicht als Zusatztank bezeichnen sollte! Ein Tank ist nur dann ein Tank der im Sinne der einschlaegigen Vorschriften zu pruefen ist, wenn er fest mit dem Auto verbunden ist, d. h. angeschweisst oder unter das Auto geschraubt ist. Alles herausnehmbare ist Ladung und entsprechend der Vorschriften für die Behandlung von gesichert zu werden.
Bei Dieseltanks ist also zu beachten, dass sie kraftstoffest und im Laderaum gesichert sind (Spannbaender) sowie eine Zuluft haben um zu verhindern, dass sich der Tank zusammenzieht wenn man Kraftstoff entnimmt. Wer es ganz gut machen will legt einen Entlueftungsschlauch (womoeglich mit Ventil) nach Draussen.
Paragraph 46 Kraftstoffleitungen:
(1) Kraftstoffleitungen sind so auszufuehren, dass Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluss auf die Haltbarkeit ausueben.
(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung ohne Loetung oder mit hart aufgeloetetem Nippel herzustellen.In die Kraftstoffleitung muss eine vom Fuehrersitz aus waehrend der Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn die Foerdereinrichtung für den Kraftstoff den Zufluss zu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht oder wenn das Fahrzeug ausschliesslich mit Dieselkraftstoff betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können fugenlose, elastische Metallschlaeuche oder kraftstoffeste andere Schläuche aus schwer brennbaren Stoffen eingebaut werden; sie müssen gegen mechanische Beschaedigungen geschuetzt sein.
(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen kraftstoffuehrenden Teile sind gegen betriebstoerende Wärme zu schuetzen und so anzuordnen, dass abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder ansammeln noch an heissen Teilen oder an elektrischen Geraeten entzuenden kann.
(4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitungen nicht im Fahrgast- oder Fuehrerraum liegen. Bei diesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch Schwerkraft gefordert werden.
Will man einen Kraftstoffbehaelter im Sinne der Vorschriften einbauen, dann ist
Paragraph 45 Kraftstoffbehaelter zu beachten:
(1) Kraftstoffbehaelter müssen korrosionsfest sein. Sie müssen bei doppeltem Betriebsueberdruck, mindestens aber bei einem ueberdruck von 0,3 bar, dicht sein. Weichgeloetete Behaelter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender ueberdruck oder den Betriebsdruck uebersteigender Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen (oeffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttaetig ausgleichen. Entlueftungsoeffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behaelter weich angeloetete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Fuellverschluss oder den zum Ausgleich von ueberdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schraeglage, Kurvenfahrt oder Stoessen nicht ausfliessen.
(2) Kraftstoffbehaelter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, dass auch bei Unfaellen eine Entzuendung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Kraftraeder und für Zugmaschinen mit offenem Fuehrersitz.
(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehaelter nicht im Fahrgast- oder Fuehrerraum liegen. Sie müssen so angebracht sein, dass bei einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar gefaehrdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen Behaelter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fussboden in einem Abstand von mindestens 500 mm von den Tueroeffnungen untergebracht sein. Kann dieses Mass nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behaelters mit Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.
(4) Fuer Kraftstoffbehaelter und deren Einbau sowie den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
|