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Kfz-Steuer für Pkw

 

Kfz-Steuer für Pkw

Die Verguenstigungen

Die emissionsbezogenen Verguenstigungen bei der Kfz-Steuer orientieren sich an den jeweils anspruchsvollsten europaeischen Abgasvorschriften. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

„Euro 3“- und „Euro 4“-Fahrzeuge

Pkw, die in ihrem Abgasverhalten ab dem Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr auf oeffentlichen Straßen mindestens die Grenzwerte für „Euro 3“ oder „Euro 4“ nach der Richtlinie 98/69/EG einhalten, sind befristet steuerbefreit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Steuerbefreiung bei „Euro 3“ 127,82€ (Ottomotor)/255,65€ (Dieselmotor) und bei „Euro 4“ 306,78€ (Ottomotor)/613,55 € (Dieselmotor) erreicht. Die Erstzulassung muss bei „Euro 3“ vor dem 1. Januar 2000 und bei „Euro 4“ vor dem 1. Januar 2005 liegen. Die Emissionsgruppen „D 3“ und„D 4“ gelten kraftfahrzeugsteuerlich als jeweils gleichwertig mit „Euro 3“ und „Euro 4“, wenn für den Fahrzeugtyp die Einhaltung aller erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig nachgewiesen wurde.

„3-Liter“- und „5-Liter-Autos“

Pkw, deren Kohlendioxidemissionen – ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG – 90 g/km („3-Liter-Auto“) oder bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Januar 2000 120 g/km („5-Liter- Auto“) nicht uebersteigen, sind befristet steuerbefreit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Befreiung 511,29 € (3 Liter) bzw. 255,65 € (5 Liter) erreicht.
Pkw, die zugleich alle Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung als „3-Liter-Auto“/„5-Liter-Auto“ und „Euro 3“/„Euro 4“ erfüllen, erhalten die jeweilige Summe der vorgenannten Befreiungen.
Der Wert einer Steuerbefreiung wird immer taggenau in einen fahrzeugbezogenen Befreiungszeitraum umgerechnet, der unbeeinflusst von Halterwechsel oder voruebergehender Stilllegung endet, aber laengstens nur bis zum 31. Dezember 2005 dauern kann. Ermittelt wird die Dauer einer Steuerbefreiung anhand des Hubraumes und der Steuersaetze je angefangene 100 cm3 von 5,11 € für Pkw mit Ottomotor und 13,80 € für Pkw mit Dieselmotor (6,75 € und 15,44 € ab 1. Januar 2004). Die befristete Steuerbefreiung endet spaetestens am 31. Dezember 2005. Dies gilt auch dann, wenn bis dahin der Wert der steuerlichen Foerderung nicht ausgeschoepft wird.
Nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiungen für „Euro 3“ und„Euro 4“ sowie für „3-Liter-Autos“ sind je angefangene 100 cm3 beguenstigte Steuersaetze von 5,11€ für Pkw mit Ottomotor und 13,80€ für Pkw mit Dieselmotor anzuwenden. Ab 1. Januar 2004 sollen sich diese auf 6,75€ und 15,44 € er-hoehen. Zu beachten ist, dass ein „5-Liter-Auto“ nicht zwangsläufig „Euro 3“ oder „Euro 4“einhalten muss.

Weitere beguenstigte Antriebsarten

Bei der Verwendung alternativer Kraftstoffe (z. B. Erdgas oder Rapsöl) und bei Hybridfahrzeugen gelten die vorgenannten Regelungen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (Otto und Diesel) entsprechend. Zusaetzliche Beguenstigungen sind nicht vorgesehen.
Pkw, die ausschließlich über einen Antrieb durch Elektromotor verfuegen, der ueberwiegend aus mechanischem oder elektrochemischem Energiespeicher gespeist wird, sind ab dem Tag der erstmaligen Zulassung für fuenf Jahre steuerbefreit. Nach Ablauf der Befreiung gelten Steuersaetze je angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulaessiges Gesamtgewicht (bis 2000 kg: 11,25€/über 2 000 kg bis 3 000 kg: 12,02 €/über 3 000 kg bis 3 500 kg: 12,78 €). Die Steuer wird auf die Haelfte des stufenweise berechneten Betrags ermaeßigt.

Nachruestung

Der nachtraegliche Einbau von Abgasreinigungstechnik wird in Abhängigkeit von der erreichten Schadstoffreduzierung ggf. durch einen niedrigeren Steuersatz beguenstigt (vgl. uebersichtueber die Steuersaetze). Voraussetzungen sind eine ausreichend wirksame Technik und die ordnungsgemaeße Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Es gelten die jeweiligen Abgasvorschriften einschließlich der verbindlichen Messverfahren.

Dieselmotoren

Die Steuersaetze für Pkw mit Dieselmotor sind seit dem 1. Januar 1989 um 8,40 DM, seit dem 1. Juli 1991 um weitere 8,00 DM und seit dem 1. Januar 1994 nochmals um weitere 7,50 DM je angefangene 100 cm3 Hubraum hoeher (insgesamt 12,22 €) als bei Pkw mit Ottomotor. Seit dem 1. Juli 1997 beträgt der Unterschied für Pkw, die mindestens die „Euro 2“-Norm einhalten, insgesamt 8,69 €. Diese Besteuerung erklärt sich aus der differenzierten Mineraloelsteuerbelastung. Die Mineraloelsteuer wurde in den Jahren 1989, 1991 und 1994 unterschiedlich stark angehoben. Die Erhöhung fiel für Dieselkraftstoff deutlich geringer aus als für Ottokraftstoff. Die hoehere Mineraloelsteuer für Ottokraftstoff haette im Ergebnis zu einem nicht vertretbaren Steuervorteil für Pkw mit Dieselmotor gefuehrt. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen war es daher erforderlich, einen steuerlichen Belastungsausgleich herzustellen. Die um jeweils 8,69 € bzw. 12,22 € hoeheren Steuersaetze für Pkw mit Dieselmotor gleichen die gegenueber Ottokraftstoff geringere Mineraloelsteuer auf Dieselkraftstoff pauschaliert aus. Die Ausgleichsbetraege ergaben sich jeweils aus durchschnittlichen Vergleichsberechnungen. In dieser Besteuerung liegt keine Wertung, welche Motorentechnik für Umwelt- und Klimaschutz von groeßerer Bedeutung ist.

Kreiskolbenmotoren

Fuer Pkw, die nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, bemisst sich die Steuer nur nach dem verkehrsrechtlich zulaessigen Gesamtgewicht (11,25€ je angefangene 200 kg bei bis zu 2 000 kg Gesamtgewicht).

Der Schüssel zur Steuer

KFZ Schein SteuernDas bei der Typgenehmigung festgestellte Emissionsverhalten wird bei Pkw in einer Schluesselnummer ausgewiesen. Diese findet sich im Fahrzeugbrief und -schein zu 1. – Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle. Außerdem können zusaetzliche textliche Erlaeuterungen zu 5. – Antriebsart – wie z. B.„OTTO/GKAT 51“ von Bedeutung sein.
In den nachfolgenden uebersichten sind für die jeweiligen Schluesselnummern der Wert einer Steuerbefreiung und die Steuersaetze dargestellt. Durch einen Blick in den Fahrzeugbrief oder -schein und die Vervielfaeltigung des jeweiligen Steuersatzes mit der Anzahl angefangener 100 cm3 Hubraum kann die gegenwaertige und kuenftige Steuer leicht ermittelt werden. Das Ergebnis ist immer auf volle Euro abzurunden.

uebersicht über die Werte der Steuerbefreiung

Schüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren Emissionsgruppe für Pkw
30, 31, 44, 47, 67, 69 D 3 oder Euro 3 34, 35, 50, 52 5-Liter-Auto
32, 33, 53, 56, 58, 60, 62, 65, 73 bis 75 D 4 oder Euro 4 40, 41 3-Liter-Auto
36, 37, 45, 48, 68, 70 D3 oder Euro 3 und 5-Liter-Auto
38, 39, 54, 57, 59, 61, 63, 66 D4 oder Euro 4 und 5-Liter-Auto
42, 46 D3 oder Euro 3 und 3-Liter-Auto
43, 55, 64 D4 oder Euro 4 und 3-Liter-Auto


Emissionsgruppe
Schüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren
(5.+6. Stelle)
Steuersatz je angefangene100 cm3 in EUR
Ottomotor
Dieselmotor
Euro-3 *5, Euro-4 *6,
3-Liter-Auto *7,5-Liter-Auto*8
44-48, 53-70, 72-75

6,75 €

15,44 €
Euro-3 *9, 5-Liter-Auto *8
49-52

7,36 €

16,05 €
D3 *5, D4 *6, 3-Liter-Auto *7,
5-Liter-Auto *8
30-33, 36-43

6,75 €

15,44 €
Euro-2 5-Liter-Auto*8
25, 26, 27, 35, 71

7,36 €

16,05 €
Euro-1 und vergleichbare,
5-Liter-Auto *8
01, 02, 03 *1*2*3, 04 *3, 09 *3, 11, 12, 13,14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77

15,13 €

27,35 €
nicht schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen
10 *3, 15 *3, 17, 19, 20, 23, 24

21,07 €

33,29 €
schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen
03, 04, 05 *4, 09

25,36 €

37,58 €
uebrige Pkw
00, 05, 06, 07, 08, 10, 15, 88
25,36 €
37,58 €

*1 Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schluesselnummer uneingeschraenkt als Nachweis.

*2 Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3 , muss zusaetzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, dass eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfuellt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Massnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfuellt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.

*3 Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schluesselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geaendert werden.

*4 Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.

*5 Kraftfahrzeuge, die die D3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten, erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 250 DM/127,82 € (Otto)/500 DM/255,65 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

*6 Kraftfahrzeuge, die die D4- bzw. EURO 4-Grenzwerte einhalten, erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 600 DM/306,78 € (Otto)/1200 DM/613,55 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.

*7 Sogenannte 3-Liter-Autos erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 1000 DM/511,29 €.

*8 Sogenannte 5-Liter-Autos erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 500 DM/255,65 €, sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

*9 Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.

 

 
 

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