Kfz-Steuer für Pkw
Kfz-Steuer für Pkw
Die Verguenstigungen
Die emissionsbezogenen Verguenstigungen bei der Kfz-Steuer
orientieren sich an den jeweils anspruchsvollsten europaeischen
Abgasvorschriften. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
„Euro 3“- und „Euro 4“-Fahrzeuge
Pkw, die in ihrem Abgasverhalten ab dem Tag der erstmaligen
Zulassung zum Verkehr auf oeffentlichen Straßen mindestens
die Grenzwerte für „Euro 3“ oder „Euro 4“ nach der Richtlinie
98/69/EG einhalten, sind befristet steuerbefreit bis zu dem Zeitpunkt,
an dem der Wert der Steuerbefreiung bei „Euro 3“ 127,82€ (Ottomotor)/255,65€ (Dieselmotor) und bei „Euro 4“ 306,78€ (Ottomotor)/613,55 € (Dieselmotor) erreicht. Die Erstzulassung
muss bei „Euro 3“ vor dem 1. Januar 2000 und bei „Euro 4“ vor
dem 1. Januar 2005 liegen. Die Emissionsgruppen „D 3“ und„D 4“ gelten kraftfahrzeugsteuerlich als jeweils gleichwertig
mit „Euro 3“ und „Euro 4“, wenn für den Fahrzeugtyp die Einhaltung
aller erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig
nachgewiesen wurde.
„3-Liter“- und „5-Liter-Autos“
Pkw, deren Kohlendioxidemissionen – ermittelt nach der
Richtlinie 93/116/EG – 90 g/km („3-Liter-Auto“) oder bei erstmaliger
Zulassung vor dem 1. Januar 2000 120 g/km („5-Liter-
Auto“) nicht uebersteigen, sind befristet steuerbefreit bis zu
dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Befreiung 511,29 € (3 Liter)
bzw. 255,65 € (5 Liter) erreicht.
Pkw, die zugleich alle Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
als „3-Liter-Auto“/„5-Liter-Auto“ und „Euro 3“/„Euro 4“ erfüllen, erhalten die jeweilige Summe der vorgenannten
Befreiungen.
Der Wert einer Steuerbefreiung wird immer taggenau in einen
fahrzeugbezogenen Befreiungszeitraum umgerechnet, der
unbeeinflusst von Halterwechsel oder voruebergehender Stilllegung
endet, aber laengstens nur bis zum 31. Dezember 2005
dauern kann. Ermittelt wird die Dauer einer Steuerbefreiung
anhand des Hubraumes und der Steuersaetze je angefangene
100 cm3 von 5,11 € für Pkw mit Ottomotor und 13,80 € für Pkw
mit Dieselmotor (6,75 € und 15,44 € ab 1. Januar 2004). Die
befristete Steuerbefreiung endet spaetestens am 31. Dezember
2005. Dies gilt auch dann, wenn bis dahin der Wert der steuerlichen
Foerderung nicht ausgeschoepft wird.
Nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiungen für „Euro 3“ und„Euro 4“ sowie für „3-Liter-Autos“ sind je angefangene 100 cm3
beguenstigte Steuersaetze von 5,11€ für Pkw mit Ottomotor und
13,80€ für Pkw mit Dieselmotor anzuwenden. Ab 1. Januar 2004
sollen sich diese auf 6,75€ und 15,44 € er-hoehen. Zu beachten ist,
dass ein „5-Liter-Auto“ nicht zwangsläufig „Euro 3“ oder „Euro 4“einhalten muss.
Weitere beguenstigte Antriebsarten
Bei der Verwendung alternativer Kraftstoffe (z. B. Erdgas oder
Rapsöl) und bei Hybridfahrzeugen gelten die vorgenannten
Regelungen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (Otto und
Diesel) entsprechend. Zusaetzliche Beguenstigungen sind nicht
vorgesehen.
Pkw, die ausschließlich über einen Antrieb durch Elektromotor
verfuegen, der ueberwiegend aus mechanischem oder elektrochemischem
Energiespeicher gespeist wird, sind ab dem Tag
der erstmaligen Zulassung für fuenf Jahre steuerbefreit. Nach
Ablauf der Befreiung gelten Steuersaetze je angefangene 200 kg
verkehrsrechtlich zulaessiges Gesamtgewicht (bis 2000 kg: 11,25€/über 2 000 kg bis 3 000 kg: 12,02 €/über 3 000 kg bis 3 500 kg:
12,78 €). Die Steuer wird auf die Haelfte des stufenweise berechneten
Betrags ermaeßigt.
Nachruestung
Der nachtraegliche Einbau von Abgasreinigungstechnik wird in
Abhängigkeit von der erreichten Schadstoffreduzierung ggf.
durch einen niedrigeren Steuersatz beguenstigt (vgl. uebersichtueber die Steuersaetze). Voraussetzungen sind eine ausreichend
wirksame Technik und die ordnungsgemaeße Eintragung in
den Fahrzeugpapieren. Es gelten die jeweiligen Abgasvorschriften
einschließlich der verbindlichen Messverfahren.
Dieselmotoren
Die Steuersaetze für Pkw mit Dieselmotor sind seit dem 1. Januar
1989 um 8,40 DM, seit dem 1. Juli 1991 um weitere 8,00 DM und
seit dem 1. Januar 1994 nochmals um weitere 7,50 DM je angefangene
100 cm3 Hubraum hoeher (insgesamt 12,22 €) als bei
Pkw mit Ottomotor. Seit dem 1. Juli 1997 beträgt der Unterschied
für Pkw, die mindestens die „Euro 2“-Norm einhalten,
insgesamt 8,69 €. Diese Besteuerung erklärt sich aus der differenzierten
Mineraloelsteuerbelastung. Die Mineraloelsteuer
wurde in den Jahren 1989, 1991 und 1994 unterschiedlich stark
angehoben. Die Erhöhung fiel für Dieselkraftstoff deutlich
geringer aus als für Ottokraftstoff. Die hoehere Mineraloelsteuer
für Ottokraftstoff haette im Ergebnis zu einem nicht vertretbaren
Steuervorteil für Pkw mit Dieselmotor gefuehrt. Zur Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen war es daher erforderlich,
einen steuerlichen Belastungsausgleich herzustellen. Die
um jeweils 8,69 € bzw. 12,22 € hoeheren Steuersaetze für Pkw mit
Dieselmotor gleichen die gegenueber Ottokraftstoff geringere
Mineraloelsteuer auf Dieselkraftstoff pauschaliert aus. Die Ausgleichsbetraege
ergaben sich jeweils aus durchschnittlichen
Vergleichsberechnungen. In dieser Besteuerung liegt keine
Wertung, welche Motorentechnik für Umwelt- und Klimaschutz
von groeßerer Bedeutung ist.
Kreiskolbenmotoren
Fuer Pkw, die nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben
werden, bemisst sich die Steuer nur nach dem verkehrsrechtlich
zulaessigen Gesamtgewicht (11,25€ je angefangene 200 kg
bei bis zu 2 000 kg Gesamtgewicht).
Der Schüssel zur Steuer
Das bei der Typgenehmigung festgestellte Emissionsverhalten
wird bei Pkw in einer Schluesselnummer ausgewiesen. Diese
findet sich im Fahrzeugbrief und -schein zu 1. – Fahrzeug- und
Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle. Außerdem können zusaetzliche
textliche Erlaeuterungen zu 5. – Antriebsart – wie z. B.„OTTO/GKAT 51“ von Bedeutung sein.
In den nachfolgenden uebersichten sind für die jeweiligen
Schluesselnummern der Wert einer Steuerbefreiung und die
Steuersaetze dargestellt. Durch einen Blick in den Fahrzeugbrief
oder -schein und die Vervielfaeltigung des jeweiligen
Steuersatzes mit der Anzahl angefangener 100 cm3 Hubraum
kann die gegenwaertige und kuenftige Steuer leicht ermittelt
werden. Das Ergebnis ist immer auf volle Euro abzurunden.
uebersicht über die Werte der
Steuerbefreiung
Schüssel-Nr. in den
Fahrzeugpapieren |
Emissionsgruppe für Pkw |
30, 31, 44, 47, 67, 69 D 3 oder Euro 3 34, 35, 50, 52 |
5-Liter-Auto |
32, 33, 53, 56, 58, 60, 62,
65, 73 bis 75 |
D 4 oder Euro 4 40, 41 3-Liter-Auto |
36, 37, 45, 48, 68, 70 |
D3 oder Euro 3 und 5-Liter-Auto |
38, 39, 54, 57, 59, 61, 63, 66 |
D4 oder Euro 4 und 5-Liter-Auto |
42, 46 |
D3 oder Euro 3 und 3-Liter-Auto |
43, 55, 64 |
D4 oder Euro 4 und 3-Liter-Auto |
Emissionsgruppe
|
Schüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren
(5.+6. Stelle)
|
Steuersatz je angefangene100 cm3 in EUR |
Ottomotor
|
Dieselmotor |
Euro-3 *5, Euro-4 *6,
3-Liter-Auto *7,5-Liter-Auto*8 |
44-48, 53-70, 72-75 |
6,75 €
|
15,44 €
|
Euro-3 *9, 5-Liter-Auto *8
|
49-52 |
7,36 €
|
16,05 €
|
D3 *5, D4 *6, 3-Liter-Auto *7,
5-Liter-Auto *8 |
30-33, 36-43 |
6,75 €
|
15,44 €
|
Euro-2 5-Liter-Auto*8
|
25, 26, 27, 35, 71 |
7,36 €
|
16,05 €
|
Euro-1 und vergleichbare,
5-Liter-Auto *8 |
01, 02, 03 *1*2*3, 04 *3, 09 *3, 11, 12, 13,14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77
|
15,13 €
|
27,35 €
|
nicht schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen |
10 *3, 15 *3, 17, 19, 20, 23, 24
|
21,07 €
|
33,29 €
|
schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen |
03, 04, 05 *4, 09
|
25,36 €
|
37,58 €
|
uebrige Pkw
|
00, 05, 06, 07, 08, 10, 15, 88 |
25,36 € |
37,58 € |
*1 Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schluesselnummer uneingeschraenkt als Nachweis.
*2 Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3 , muss zusaetzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, dass eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfuellt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Massnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfuellt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.
*3 Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schluesselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geaendert werden.
*4 Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.
*5 Kraftfahrzeuge, die die D3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten, erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 250 DM/127,82 € (Otto)/500 DM/255,65 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.
*6 Kraftfahrzeuge, die die D4- bzw. EURO 4-Grenzwerte einhalten, erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 600 DM/306,78 € (Otto)/1200 DM/613,55 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.
*7 Sogenannte 3-Liter-Autos erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 1000 DM/511,29 €.
*8 Sogenannte 5-Liter-Autos erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 500 DM/255,65 €, sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.
*9 Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.
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