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GPS und Datenschutz

Der Aufenthaltsort des Traegers eines GPS-Empfaengers lässt sich, da die Geraete nur passiv arbeiten und keine Signale senden, nicht verfolgen. Fuer eine GPS-ueberwachung benoetigt man eine Kombination aus einem passiven GPS-Empfaenger mit einem aktiven Sender, der die ermittelten Positionsdaten an Dritte weitergibt.

Der Einsatz eines so kombinierten Gerätes bietet bis dato unbekannte ueberwachungsmoeglichkeiten und wirft damit neue datenschutzrechtliche Probleme auf, etwa durch den Einsatz in der polizeilichen ueberwachung oder in Diebstahlschutzsystemen.

Eine viel einfachere Bewegungsueberwachung lässt sich mittels GSM-Modulen erreichen (Telefone, OEM-Platinen, ...), da sich die GSM-Netzstruktur in kleine Unterzonen (rund 1-2km² in der Stadt und 5-10km² auf den Land] aufgeteilt ist. Versorgt werden die Unterzonen von den an den Raendern aufgestellten Sendesationen, deren Position sehr exakt bekannt ist. Die Unterzonengroeße ergibt sich meist aus praktischen Gruenden, dass ein gelegentlicher Wechsel zu nahen Nachbarstationen erfolgen kann, wenn etwa eine Station ausfaellt, oder ueberlastet ist. Neben der sehr ungenauen Unterzonenkennung gibt es noch die Möglichkeit des Richtungssuchens und der Signallaufzeitinterpretation. Beim Bestimmen der Senderichtung wird der Messempfaenger (spez. Hardware noetig) gedreht, bis das anliegende Signal am staerksten anliegt. Die Signallaufzeitinterpretation ermöglicht eine Entfernungsbestimmung des Senders mit Genauigkeiten von bis zu wenigen Metern. Im Zweifelsfall ist es außerdem möglich die Senderposition mittels Dreieckspeilung zu bestimmen. Die stark vereinfachte Beschreibung findet taeglich in allen GSM-Netzen Anwendung, da die Informationen für den normalen Netzbetrieb benoetigt werden und somit vorhanden sind. Sie müssen nur gesammelt werden. Die Entfernungsbestimmung ist nur im aktiven Sendebetrieb möglich.

GPS wird von der deutschen Polizei für Ermittlungen eingesetzt. Es dient zur ueberwachung bestimmter Fahrzeuge und Fahrer. Im April 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Einsatz des satellitengestuetzten Systems zur ueberwachung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Der Zweite Senat wies mit diesem Urteil eine Verfassungsklage eines Ex-Mitglieds der Antiimperialistischen Zellen (AIZ) zurueck, der beanstandet hatte, eine zweieinhalb Monate andauernde ueberwachung seines Fahrzeugs und dessen verschiedener Nutzer habe in uebertriebener Weise in Grundrechte der ueberwachten eingegriffen.

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