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Erdöl Lexikon

Erneuerbare-Energien-Gesetz

 

Erstes Gesetz zur Änderung des EEG

Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der gelaeufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt soll den Ausbau von Energieversorgungsanlagen vorantreiben, die aus sich erneuernden (regenerativen) Quellen gespeist werden, die bei der Erzeugung keine Treibhausgase ausstoßen, insbesondere aus Wind- und Sonnenenergie. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen gleichzeitig die Abhängigkeit von fossilen Energien wie beispielsweise Erdöl und auch von Energieimporten aus dem Raum außerhalb der EU verringert werden soll.

Prinzip

Grundgedanke ist, dass den Betreibern der zu foerdernden Anlagen über einen bestimmten Zeitraum ein fester Verguetungssatz für den erzeugten Strom gewaehrt wird, der sich an den Erzeugungskosten der jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen. Der für neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jaehrlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression), um einen Anreiz für Kostensenkungen zu schaffen.

Der zustaendige Netzbetreiber ist zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Verguetung verpflichtet.

Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Verguetungssatz und Marktpreis des Stroms, werden unter den Energieversorgungsunternehmen (EVU) gleichmaeßig aufgeteilt (Bundesweite Ausgleichsregelung) und auf den Energiepreis aufgeschlagen, also von allen Stromabnehmern getragen.

Kosten

Die Mehrkosten betragen nach Zahlen des BMU [1] derzeit 2,4 Mrd. € pro Jahr (2005, geschaetzt), Prognose für 2006: 2,6 Mrd €. Der Verband der Netzbetreiber (VDN) gibt 2,7 Mrd € (2005) an. Umgerechnet auf den Gesamtstromverbrauch ergibt sich im Mittel ein Kostenaufschlag von 0,44 Cent pro Kilowattstunde (2005 nach BMU-Zahlen). Den Kosten stehen vermiedene externe Kosten der konventionellen Energieträger gegenüber, die das BMU mit minimal 0,9 Mrd € (2005) beziffert (0,16 Cent pro Kilowattstunde). So gesehen betragen die volkswirtschaftlichen Mehrkosten maximal 0,28 Cent/kWh.

In den kommenden Jahren ist ein Kostenanstieg durch den weiteren Ausbau gefoerderter Anlagen zu erwarten. Andererseits wirkt die Degression dem Kostenanstieg entgegen, ebenso der allgemeine Preisanstieg für konventionell erzeugten Strom, der die Preisdifferenz zwischen erneuerbar und konventionell erzeugtem Strom zusaetzlich verringert. So sind z.B. die Strompreise an der EEX im letzten Jahr im 200-Tage-Durchschnitt von ca. 4 Cent/kWh auf ca. 6 Cent/kWh angestiegen. Am 27.07.2006 lag der Tagespreis für Spitzenlaststrom an der Leipziger Stromboerse mit 54 Cent/kWh sogar erstmals über dem Erzeugungspreis von Solarstrom [1]. Laengerfristig ist zu erwarten, dass sich Verguetungssaetze und Marktpreise einander weiter annaehern und die Kosten wieder fallen.

Stromeinspeisungsgesetz (1991)

Vorlaeufer dieses Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das oeffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2633)). Die Einspeisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien - mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen von den großen Stromerzeugern der Zugang zu dem ihnen gehoerenden Verbundnetz verweigert oder stark erschwert wurde. Das Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern gewinnbringende Verguetungen zu.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)

Am 1. April 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt. Dabei wurden die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Foerderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubfoerderung zu erhalten. Es erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 eine Änderung, in der die Foerderung der Photovoltaik dem Auslaufen des 100.000-Daecher-Programms angepasst wurde.

Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Deutschland entscheidend gefördert.

Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss, bei der die Union eine Reduzierung der Foerderung von Windkraftanlagen erreichte. Wesentliche Punkte der novellierten Fassung betreffen die Hoehe der Foerdersaetze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den oertlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht).

Verguetungssaetze

nach dem EEG vom 1. August 2004, entspricht weitgehend dem Vorschaltgesetz seit dem 1. Januar 2004

Die angegebenen Verguetungssaetze gelten soweit nicht anders angegeben für im Jahr 2004 in Betrieb genommene Anlagen. Für spaetere Jahre müssen die Degressionssaetze entsprechend berücksichtigt werden.

Photovoltaikanlagen

Die Mindestverguetung beträgt für Solarstromanlagen, die im Jahr 2006 [2005/2004] installiert werden:

  • generell, z. B. auf Freiflaechen, 40,6 [43,4/45,7] Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
  • auf einem Gebaeude oder einer Laermschutzwand bis einschließlich 30 kWp 51,80 [54,53/57,4] Cent/kWh,
  • auf einem Gebaeude oder einer Laermschutzwand ab 30 kWp 49.29 [51,87/54,6] Cent/kWh und
  • auf einem Gebaeude oder einer Laermschutzwand ab 100 kWp 48,74 [51,30/54,0] Cent/kWh.

Die Verguetung erfolgt anteilig: Bei einer Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 40 kW wird für 30 kW eine Verguetung von 51,80 [54,53/57,4] Cent/kWh gezahlt, für die restlichen 10 kW werden 49,28 [51,87/54,6] Cent/kWh gezahlt.

Die Verguetung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2026 für eine 2006er Anlage). Für Neuanlagen, die nach dem Jahr 2006 installiert werden, sinkt der Verguetungssatz um jeweils 5 Prozent pro Jahr (für Freiflaechenanlagen ab 2006 um 6,5 Prozent), gemessen an den Werten des jeweiligen Vorjahres, bleibt dann aber für die Anlage über 20 Jahre konstant. Eine Anfang 2006 installierte 4 kWp-Dachanlage, die bei einem angenommenen Ertrag von 850 kWh/Jahr/kWp durchschnittlich pro Jahr 3.400 kWh Strom liefert, erwirtschaftet somit 21 Jahre * 0,518 €/kWh * 3.400 kWh/Jahr ≅ 37.000 €. Für Solaranlagen werden zudem guenstige KfW-Kredite angeboten, wodurch kein Eigenkapital für die Anlagenkosten eingesetzt werden muss. Der Betreiber einer Solaranlage kann sich zudem als Unternehmer beim Finanzamt einstufen lassen und muss daher keine Mehrwertsteuer für saemtliche mit der Anlage im Bezug stehenden Kosten bezahlen. Auch die EEG-Verguetungen sind in Netto-Preisen angegeben.

Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebaeudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebaeudes bilden) gibt es 5 Cent/kWh zusaetzlich, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen. Der Gesetzgeber will damit einerseits PV-Module als Gestaltungselement für Architekten und Bauherren interessanter machen. Andererseits haben die sichtbaren Fassaden-PV-Anlagen einen staerkeren Multiplikatoreneffekt als Dachanlagen, da sie staerker im Blickfeld der Betrachter liegen. Fassadenanlagen fungieren hervorragend als Image-Funktion für den Architekten: sie vermitteln das Bekenntnis des Architekten und Gebaeudenutzers zu erneuerbaren Energien.

Eine Fassadenanlage darf nicht nachträglich von außen auf die Fassade oder einen Balkon angebracht werden, um die für Fassaden erhöhte Verguetung zu erhalten, da sie so nicht der Forderung entspricht, ein wesentlicher Bestandteil des Gebaeudes zu sein. Eine solche Anlage wird als normale Gebaeudeanlage verguetet.

Windenergie

Die Mindestverguetung für Strom aus Windenergieanlagen beträgt 5,5 Cent/kWh. Für einen Zeitraum von wenigstens 5 Jahren erhöht sich die Verguetung um 3,2 Cent/kWh bei Windenergieanlagen, die einen Ertrag von mehr als 150 % des Referenzertrags erzielen (die also an windreichen Standorten stehen). Bei Anlagen mit einem geringeren Ertrag verlaengert sich der Zeitraum der erhoehten Verguetung um 2 Monate je 0,75 % Minderertrag im Vergleich zu den 150 % Referenzertrag. Eine Windenergieanlage, die beispielsweise 120 % des Referenzertrages erzielt, erhaelt demnach 5 Jahre + 40 × 2 Monate = 11 Jahre 8 Monate die erhöhte Verguetung. Die Wahl der Referenzanlage gilt allgemein als sehr Anspruchsvoll, so dass der ueberwiegende Teil der zur Zeit errichteten Anlagen über den gesamten Foerderzeitraum von 20 Jahren die erhöhte Anfangsverguetung erhalten.

In jedem Folgejahr vermindert sich die Mindestverguetung für neu installierte Anlagen um jeweils 2 % im Vergleich zum Vorjahr. Damit soll ein Anreiz zu technischer Weiterentwicklung gegeben und eine zeitlich unbegrenzte Foerderung von Windenergieanlagen (und anderen Quellen regenerativer Energie) verhindert werden.

Für Strom aus Windenergieanlagen im Meer ("off-shore") gelten abweichende Regeln.

Eine neue Bedingung der novellierten Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 ist die Tatsache, dass die Netzbetreiber nicht verpflichtet sind, Strom aus Windenergieanlagen zu vergueten, deren Ertrag niedriger liegt als 60 Prozent des Referenzertrages. Damit soll erreicht werden, dass Windenergieanlagen nur an „windhoeffigen“, ertragreichen Standorten errichtet werden.

Wasserkraft

Die Mindestverguetung für Strom aus Wasserkraft beträgt:

* für Anlagen bis einschließlich 500 Kilowatt (kW) 9,67 Cent/kWh (ab 2008 mit Einschraenkungen),
* für Anlagen von 500 KW bis einschließlich 5 Megawatt (MW) 6,65 Cent/kWh.

Die Verguetung für eine installierte Anlage bleibt über 30 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 30. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2034 für eine 2004er Anlage). Die Verguetung für neu in Betrieb gegangene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.

Im Bereich von 5 MW bis einschließlich 150 MW werden nur Anlagen gefördert, bei denen durch eine Erneuerung eine Leistungserhoehung von mindestens 15 Prozent erzielt wurde und ökologische Kriterien erfüllt werden. Die Verguetung wird dann nur für den durch die Erneuerung zusaetzlich erzeugten Strom gezahlt und beträgt für eine Leistungserhoehung

* bis einschließlich 500 KW: 7,67 Cent/kWh
* bis einschließlich 10 MW: 6,65 Cent/kWh
* bis einschließlich 20 MW: 6,10 Cent/kWh
* bis einschließlich 50 MW: 4,56 Cent/kWh
* ab 50 MW: 3,70 Cent/kWh.

Diese Regelung gilt auch für neu eingebaute Wasserkraftwerke an bestehenden Staustufen oder Wehranlagen.

Die Verguetung für eine Anlage bleibt über 15 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 15. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt. Die Verguetung für neu hinzugekommene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.

Geothermie

Die Mindestverguetung beträgt für Strom aus Geothermieanlagen, die bis zum Jahr 2009 installiert werden:

  • bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt (MW) 15 Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
  • bis einschließlich einer Leistung von 10 MW 14 Cent/kWh,
  • bis einschließlich einer Leistung von 20 MW 8,95 Cent/kWh,
  • ab einer Leistung von 20 MW 7,16 Cent/kWh.

Die Verguetung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2024 für eine 2004er Anlage). Für Neuanlagen, die ab dem Jahr 2010 installiert werden, sinkt der Verguetungssatz um jeweils ein Prozent, gemessen an den jetzigen Werten, bleibt dann aber ebenfalls über 20 Jahre konstant.

Die Bedingungen der veralteten Ausgabe

Für Strom aus Photovoltaik-Anlagen ist ab 2002 eine Verguetung in Hoehe von mindestens 48,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.

Auf Grund der im EEG vorgesehenen Degression der Verguetungssaetze für Strom aus solarer Strahlungsenergie wird ab dem 1. Januar 2002 jaehrlich um fuenf Prozent weniger für neu zu errichtende Anlagen verguetet. Zusaetzlich war die gefoerderte Leistung auf 350 MWp beschraenkt, d. h. nach dem Jahr, in dem die insgesamt in Deutschland installierte Leistung diesen Wert ueberstieg, wurde für Neuanlagen keine Verguetung mehr gezahlt. Die Summe von 350 MWp ergab sich aus den 300 MWp, die durch das 100.000-Daecher-Programm für Solarstrom gefördert wurden, sowie dem Anfangsbestand von 50 MWp.

Die 350 MWp-Grenze wurde 2003 ueberschritten, d. h. ab 2004 waere keine Verguetung mehr gezahlt worden. Da sich die Novelle des EEG verzoegerte, drohte ein massiver Einbruch im Photovoltaik-Markt. Um dem zu begegnen wurde am 22. Dezember 2003 wurden schließlich im 2. Gesetz zur Änderung des EEG (das sog. Photovoltaik-Vorschaltgesetz) die Änderungen aus der noch in Arbeit befindlichen EEG-Novelle vorgezogen.

Die Verguetungssaetze im ueberblick:

  • Strom aus Windkraft zwischen 6,19 und 9,10 Cent/kWh
  • Strom aus Photovoltaik-Anlagen
    o für Anlagen, die 2001 in Betrieb gingen (auch Altanlagen): mind. 50,6 Cent/kWh
    o für Anlagen, die 2002 in Betrieb gehen: mind. 48,1 Cent/kWh
  • Strom aus Wasserkraft mind. 7,67 Cent/kWh (Ausnahme: Pumpspeicherkraftwerke)
  • Strom aus Biomasse zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh
  • Strom aus Geothermie zwischen 7,16 und 8,95 Cent/kWh

Degressionssaetze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Verguetungssaetze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:

* Für Strom aus Windkraft um 1,5 %
* Für Strom aus Sonnenenergie um 5 %
* Für Strom aus Biomasse um 1 %

 

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