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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Erlass, Erstattung oder Verguetung der Steuer bei Vermischungen von leichtem Heizöl mit anderem Gasoel

(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der Heizoelkennzeichnungsverordnung) und anderem Gasoel bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes erlassen, erstattet oder verguetet, wenn die Gemische

1. bei Spuelvorgaengen nach § 10 der Heizoelkennzeichnungsverordnung oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und

2. nachweislich verheizt oder ermaessigt versteuertem leichtem Heizöl zugefuehrt worden sind.

Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.

(2) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betriebs, der nach § 10 der Heizoelkennzeichnungsverordnung zum Spuelen zugelassen ist, für Gemische, die versehentlich entstanden sind, der Verfuegungsberechtigte.

(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Antragsberechtigten zustaendigen Hauptzollamt zu beantragen. Für Betriebe, die regelmaessig Mineralölsteuer entrichten, gilt § 48 sinngemaess. Andere Betriebe haben die Anmeldung für Gemische, die beim Spuelen in einem Kalenderhalbjahr angefallen sind, jeweils bis zum 20. Tag des auf das Kalenderhalbjahr folgenden Monats, für Gemische, die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Verguetung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen über die Versteuerung und Herkunft der Gemischanteile beizufuegen und die Erstattung oder Verguetung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlaengert werden. Das Hauptzollamt kann monatliche Antraege zulassen, wenn der durchschnittliche Monatsbetrag mindestens 250 Euro beträgt.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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