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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Erteilung und Erloeschen der Zulassung

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug des Mineralöls unter Steueraussetzung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist, und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Zulassung und Erlaubnisschein können befristet werden. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemaess.

(2) Der berechtigte Empfaenger hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzueglich zurueckzugeben, wenn die Zulassung erlischt oder der Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung eingestellt wird.

(3) Für das Erloeschen der Zulassung und den Verlust des Erlaubnisscheins gilt § 6 Abs. 2 bis 5 sinngemaess.

 

 

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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