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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

ueberfuehrung in zollrechtliche Verfahren

Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex uebergefuehrt werden, hat es der Inhaber des Verfahrens dem zustaendigen Hauptzollamt mit einer zusaetzlichen Ausfertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vordrucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers erhaelt die zusaetzliche Ausfertigung, auf der das Hauptzollamt die ueberfuehrung in das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück. Er hat sie als Beleg zu seinen Anschreibungen zu nehmen. Das für den Inhaber des Verfahrens zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung und die Gestellung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Es kann die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

 

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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