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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Antrag auf Erlaubnis

(1) Wer steuerbeguenstigtes Mineralöl nach § 3, § 4 oder § 32 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden oder verteilen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 21), bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Mineralöl verwendet oder verteilt werden soll, bei nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschaefts- oder Wohnsitz hat, zu beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stuecken vorzulegen. Darin sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Jedem der beiden Stücke sind beizufuegen

1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerraeume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Raeume sowie ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstaette für das Mineralöl (Mineralölempfangslager) kenntlich gemacht ist;

2. eine Betriebserklaerung, in der die Verwendung des Mineralöls genau beschrieben ist; darin ist anzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchtes Mineralöl weiter verwendet werden soll, sowie ob bei der Verwendung Mineralöl gewonnen oder wiedergewonnen wird und wie es verwendet werden soll;

3. eine Darstellung der Buchfuehrung über die Verwendung oder Verteilung des steuerbeguenstigten Mineralöls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach den §§ 24 oder 24a versteuert oder eine Erstattung oder Verguetung nach den §§ 47 bis 49 in Anspruch genommen wird;

4. die Erklaerung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverstaendnis erklärt hat;

5. von den in § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen

a) die Genehmigung einschliesslich Beiblaetter als Luftfahrtunternehmen nach § 20 Luftverkehrsgesetz, alle nachtraeglichen Änderungen und auf das Unternehmen bezogene Verfuegungen der Luftfahrtbehoerde sowie der Nachweis der Haltereigenschaft,

b) eine Erklaerung, in der anzugeben ist, welche Luftfahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und Kennzeichen, ausschliesslich für steuerbeguenstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes eingesetzt werden sollen, sowie

c) die Lufttuechtigkeitszeugnisse dieser Luftfahrzeuge.

Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben auf Verlangen des Hauptzollamts einen Registerauszug vorzulegen.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann Angaben erlassen und auf die Vorlage von Unterlagen verzichten, die nach Lage des Falles entbehrlich sind. Das Mineralölempfangslager bedarf der Zulassung durch das Hauptzollamt.

(4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbeguenstigtes Mineralöl aus dem Steuergebiet verbringen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich in zwei Stuecken bei dem für ihn zustaendigen Hauptzollamt zu beantragen.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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